II. Die juristischen Berufe frei nach Simon / Funk-Baker Jährlich bestehen etwa 7.000 Juristinnen und Juristen in Deutschland die Zweite Staatsprüfung, Rechtlich stehen ihnen nun alle juristischen Berufe offen. Die Justiz und die öffentliche Verwaltung benötigen jährlich jedoch nur etwa 600 bis 1.000 Berufsanfänger. Diejenigen, die nicht im öffentlichen Dienst arbeiten wollen oder dort nicht zum Zuge kommen, müssen daher einen anderen juristischen Beruf einschlagen. 1. Die Richter Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern ist in Deutschland die Zahl der Richter sehr groß. Das hat mehrere Gründe. Zum einen liegt nach allen Verfahrensordnungen die Führung des Prozesses weitgehend nicht in den der Parteien, sondern in den Händen der Richter. Die meisten Gerichte sind Kollegialgerichte. E.s entscheidet also nicht ein Einzelrichter über den Fall, sondern ein Kollegium von meist drei Richtern. Bei den Obergerichten gibt es daneben Senate von fünf Richtern und beim Bundesverfassungsgericht sogar von acht Richtern. Ferner ist die Begründung gerichtlicher Urteile in Deutschland üblicherweise besonders eingehend und umfassend. Schließlich spielt die Neigung der Deutschen, ihre Streitigkeiten im Zweifel vor Gericht auszutragen, eine Rolle, was durch die weite Verbreitung von Rechtsschutzversicherungen[1] wahrscheinlich noch vor stärkt wird. Ein Berufsanfänger kann sich daher in Deutschland durchaus das Berufsziel setzen, als Richter zu arbeiten. Der Beruf des Richters ist durch die richterliche Unabhängigkeit geprägt. Sie bedeutet, daß der Richter bei seiner Rechtsprechungstätigkeit keinen Anweisungen seitens seiner Vorgesetzten unterliegt. Niemand kann einem Richter vorschreiben, wann und wie er einen konkreten Fall zu entscheiden hat. Er ist nur Recht und Gesetz unterworfen. Diese Unabhängigkeit ist rechtlich dadurch gesichert, daß die Richter auf Lebenszeit (bis zur Pen-sionsgrenze) ernannt sind und gegen ihren Willen weder versetzt noch abgesetzt werden können. Eine gewisse tatsächliche Beschränkung der richterlichen Unabhängigkeit liegt darin, daß auch Richter befördert werden können. Der Richter an einem Kollegialgericht kann zum Vorsitzenden seines Kollegiums ernannt werden; der Richter an einem unteren Gericht kann an ein oberes Gericht berufen werden. Es ist nicht auszuschließen, daß ein Richter seine Entscheidungen bewußt oder unbewüßt daran ausrichtet, sich eine solche Chance nicht zu verbauen. Die Richter an den Gerichten der Länder werden vom jeweiligen Justizministerium ernannt; die Bundesrichter vom Bundespräsidenten. Bei den Bundesrichtern sind auch Gremien des Bundestags und des Bundesrats an dem Ernennungsverfahren beteiligt, um die Möglichkeit „politischer" Entscheidungen der jeweils amtierenden Regierung in Grenzen zu halten. Augenfällig ist diese Gefahr bei der Ernennung der Richter des Bundesverfassungsgerichts. Außer den Berufsrichtern gibt es in der Handels-, Straf-, Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit Laienrichter. Das sind Bürger ohne juristische Ausbildung, die zusammen mit Berufsrichtern gleichberechtigt an der Entscheidung von Rechtsfällen beteiligt sind. Sie werden nach Vorschlagslisten der Gemeinden ausgewählt. Ihre Zahl ist sehr groß, da der einzelne Laienrichter nur wenige Male im Jahr zu einer Sitzung herangezogen wird. 2. Die Staatsanwälte Die Anklage des Täters einer Straftat vor Gericht ist grundsätzlich Sache des Staatsanwalts. Er führt das Ermittlungsverfahren, überwacht dabei die Tätigkeit der Polizei und vertritt die Anklage in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht. Die Laufbahnen der Richter und Staatsanwälte sind in den meisten Bundesländern durchlässig. Wer als Staatsanwalt angestellt wurde, kann später Richter sein und umgekehrt. In einigen Bundesländern kann sogar nur derjenige zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden, der zuvor als Staatsanwalt tätig gewesen ist. Im Gegensatz zum Richter ist der Staatsanwalt nicht unabhängig, sondern Beamter, der den Anweisungen seiner Vorgesetzten zu folgen hat. Er muß deshalb auch -anders als ein Richter - festgesetzte Dienststunden einhalten. Staatsanwaltschaften bestehen bei allen Gerichten, bei denen Strafsachen verhandelt werden, (also bei den Gerichten der Länder und beim Bundesgerichtshof). In jedem Land amtiert ein Generalstaatsanwalt, der die Aufsicht über die Staatsanwälte in diesem Land führt. Dagegen übt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof keine Aufsicht über die Staatsanwälte der Länder aus. 3. Die Rechtsanwälte Die Vertretung der rechtlichen Interessen der Bürger vor Gericht oder vor Veraltungsbehörden und ihre Beratung in allen Rechtsangelegenheiten ist Sache der Rechtsanwälte. Rechtsanwälte sind freiberuflich tätig. Für den Beruf des Rechtsanwalts gibt es keine zahlenmäßigen Beschränkungen. Jeder Jurist, der die Zweite Staatsprüfung bestanden hat, kann die Zulassung als Rechtsanwalt[2] beanspruchen. Durch die hohe Zahl von Absolventen, die keine Anstellung in einem anderen juristischen Beruf gefunden haben, ist die Zahl der Rechtsanwälte - besonders in Großstädten - in den letzten Jahren stark angestiegen. Es gibt in Deutschland (Angabe vom 1. Januar 2008) insgesamt 146.906 Rechtsanwälte. Der Rechtsanwalt vertritt nur seinen Auftraggeber. Er muß dessen Interessen wahrnehmen. Die gleichzeitige Beratung der anderen Partei in derselben Sache ist ihm ausdrücklich verboten. Der Rechtsanwalt hat gleichzeitig ein Beratungsmonopol: Andere Personen als Rechtsanwälte dürfen die geschäftsmäßige Rechtsberatung und die Vertretung vor Gericht grundsätzlich nicht betreiben. Rechtsanwälte sind Berater ihrer Auftraggeber in allen Rechtsangelegenheiten. Allerdings hat die zunehmende Kompliziertheit der einzelnen Rechtsgebiete dazu geführt, daß sich auch Rechtsanwälte spezialisiert haben. Wenn sie sich auf einem bestimmten Gebiet fortgebildet haben, dürfen sie sich nach der Beibringung von Leistungsnachweisen als „Fachanwalt" bezeichnen und auch ohne eine solche Prüfung Schwerpunkte ihrer Tätigkeit angeben. Dagegen ist es ihnen verboten, um Kundschaft zu werben, etwa durch reißerische Zeitungsanzeigen oder übergroße Büroschilder. Mehrere Rechtsanwälte verbinden sich häufig untereinander oder auch mit Angehörigen anderer Berufe, wie Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern, zur gemeinsamen Ausübung des Berufs. Auch das ermöglicht eine Spezialisierung auf bestimmte Tätigkeitsbereiche. 4. Die Notare Die Notare sind anders als die Rechtsanwälte unabhängige und unparteiliche Betreuer der Bürger in nichtstreitigen Rechtsangelegenheiten, besonders beim Abschluß von Verträgen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nur von einem Notar beurkundet werden können. Der Notar muß den Willen der Beteiligten ermitteln und verhindern, daß bei einem Vertragsteil Unkenntnis oder Unerfahrenheit ausgenutzt werden. Er ist auch für die Errichtung von Testamenten und für die Beglaubigung von Unterschriften zuständig. Der Zugang zum Notarberuf ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. In einigen Bundesländern ist Notar ein besonderes Amt, das nicht gleichzeitig mit anderen Berufen ausgeübt werden darf. Diese sogenannten Nurnotare werden in einem dreijährigen Vorbereitungsdienst, der sich an die Zweite Staatsprüfung anschließt, auf ihre Aufgaben vorbereitet. In anderen Bundesländern können Anwälte nach einer bestimmten Zeit und dem Besuch zusätzlicher Kurse zu Notaren bestellt werden; sie sind sogenannte Anwaltsnotare. Auch ein Anwaltsnotar darf allerdings in der gleichen Sache nur entweder als Anwalt oder als Notar tätig sein. In beiden Systemen ist die Zahl der Notare beschränkt und wird jeweils von der Justizverwaltung festgelegt. Neue Notare werden nur dann ernannt, wenn Stellen frei geworden sind. 5. Die juristischen Verwaltungsbeamten Die Zweite Staatsprüfung ist auch Voraussetzung dafür, bei einer Bundes-, Landes- oder Gemeindebehörde die Laufbahn eines juristischen Beamten im höheren Dienst einschlagen zu können. Natürlich arbeiten in jeder Verwaltung auch Dienstkräfte ohne volljuristische Ausbildung; die Führungspositionen sind aber Juristen vorbehalten, die die Zweite Staatsprüfung abgelegt haben. In Deutschland sind auch die leitenden Beamten von Fachbehörden wie etwa Umweltämtern, Landwirtschaftsämtern oder Gewerbeaufsichtsämtern normalerweise nicht Absolventen der einschlägigen Fachrichtung, sondern Juristen. Man spricht geradezu vom Juristenprivileg. Diese Erscheinung ist nicht rechtlich, sondern rein historisch bedingt. Sie führt dazu, daß eine sehr große Zahl von Juristen ihren Arbeitsplatz in Behörden findet, bei denen die Mehrzahl der Mitarbeiter eine technische oder naturwissenschaftliche Ausbildung haben, die leitenden Beamten aber Juristen sind. Erst recht sind natürlich in der eigentlichen Staatsverwaltung und in den Ministerien vornehmlich Juristen mit der Ausführung und Anwendung, aber auch mit der Ausarbeitung der gesetzlichen Bestimmungen und mit der Aufsicht über die Fachbehörden befaßt. Die Zahl der juristischen Verwaltungsbeamten dürfte insgesamt höher sein als die der in den klassischen juristischen Berufen arbeitenden Juristen. 6. Die Wirtschaftsjuristen Zahlenmäßig sehr groß ist auch die Zahl derjenigen Juristen, die weder in einem klassischen juristischen Beruf noch in der öffentlichen Verwaltung, sondern in einem Wirtschaftsunternehmen tätig sind. Hier spielen der Abschluß in der Zweiten Staatsprüfung und die Examensnote keine so entscheidende Rolle wie im Staatsdienst. Auch Juristen, die die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden haben oder aus irgendwelchen Gründen ihre Ausbildung nach der Ersten Staatsprüfung abgebrochen haben, können als Wirtschaftsjuristen tätig sein. Vor allem auf Tätigkeitsfeldern, auf denen die juristische Beurteilung eines Sachverhalts normalerweise einfach ist, werden sie von Unternehmen wegen ihrer geringeren Gehälter gerne eingestellt, z. B. als Sachbearbeiter bei Versicherungsgesellschaften. Leitende Stellungen sind aber auch hier normalerweise den Volljuristen vorbehalten. Die Tätigkeit des Wirtschaftsjuristen unterscheidet sich ihrem Charakter nach erheblich von der eines Richters oder Rechtsanwalts. Während die Tätigkeit dieser Berufe und auch die juristische Ausbildung weithin darauf ausgerichtet sind, in streitigen Kategorien, also in den Begriffen von Anspruch, Klage und Urteil zu denken, sieht der Wirtschaftsjurist das Ziel seiner Tätigkeit vor allem in der Streit- und Problemvermeidung. Er hat deshalb vielfach mit dem Entwerfen oder Überprüfen von Verträgen und mit der außergerichtlichen Rechtsverfol- gung und Rechtsverteidigung zu tun. Kommt es zu Rechtsstreitigkeiten, muß er beurteilen, wie die Prozeßchancen seines Unternehmens sind. Der Wirtschaftsjurist spezialisiert sich regelmäßig auf die Rechtsfragen, die in seinem Unternehmen tatsächlich zu beurteilen sind, und hat auf diesen Gebieten oft wesentlich umfassendere Kenntnisse als ein durchschnittlicher Rechtsanwalt. Die Führung von Prozessen für seinen Arbeitgeber gehört normalerweise nicht zum Aufgabenbereich des Wirtschaftsjuristen. Hier wird das Unternehmen in der Regel einen externen Rechtsanwalt beauftragen, den der Wirtschaftsjurist dann informiert und mit dem er zusammenarbeitet. Eine besondere Form des Wirtschaftsjuristen ist der Syndikusanwalt. Darunter versteht man einen Wirtschaftsjuristen, der bei einem Unternehmen fest angestellt ist, aber gleichzeitig als Rechtsanwalt zugelassen ist. Syndikusanwälte müssen deshalb stets Volljuristen sein. An der Vertretung ihres Unternehmens in Prozessen sind sie aber regelmäßig durch Vorschriften des Prozeßrechts gehindert. III. Juristen im Ausland Eine Tätigkeit im Ausland ist für Juristen mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Das gilt sowohl für deutsche Juristen, die im Ausland tätig sein wollen, als auch für ausländische Juristen, die in Deutschland arbeiten wollen. Die Probleme liegen zum einen in der Unterschiedlichkeit der Rechtsordnungen, die eine Arbeit im Ausland nur möglich machen, wenn man auch das ausländische Recht genau kennt, andererseits in Vorschriften des jeweiligen nationalen Rechts, die bestimmte Berufe den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten. So sind in Deutschland diejenigen Berufe, die mit einem öffentlichen Amt verbunden sind, nämlich die des Richters, des Staatsanwalts, des juristischen Verwaltungsbeamten und des Notars, deutschen Staatsangehörigen vorbehalten. Dagegen kann jeder Ausländer, der in Deutschland die Zweite Staatsprüfung abgelegt hat, Rechtsanwalt werden. In vielen anderen europäischen Ländern ist dagegen auch der Beruf des Rechtsanwalts Ausländern nicht zugänglich. Juristen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (HU) können sich in jedem Land der EU niederlassen und in ihrem jeweiligen Beruf arbeiten. Als ausländische Rechtsanwälte können sie jedoch nicht bei Gericht auftreten, sofern sie nicht als Rechtsanwälte in Deutschland zugelassen sind. Die Prozeßvertretung können sie nur im Einvernehmen mit einem bei dem jeweiligen Gericht zugelassenen deutschen Rechtsanwalt übernehmen. Diese Regelungen setzen der allgemeinen Berufstätigkeit ausländischer Rechtsanwälte in Deutschland enge Grenzen. Große Kanzleien beschäftigen aber in zunehmendem Umfang ausländische Mitarbeiter zur Bearbeitung von Fällen, in denen das Recht deren Heimatstaates eine Rolle spielt. Juristen aus einem Mitgliedstaat der EU können eine Eignungsprüfung ablegen, die die selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt ermöglicht. Ähnlich ist es mit der Tätigkeit deutscher Rechtsanwälte im Ausland. Diese durften sich bis 1989 im Ausland nicht als Rechtsanwälte bezeichnen, da sie mit dem Ortswechsel ins Ausland ihre Rechtsanwaltszulassung verloren. Diese Beschränkung besteht heute nicht mehr. Deutsche Rechtsanwälte dürfen deshalb in dem Umfang im Ausland tätig sein, den das ausländische Recht gestattet. ________________________________ [1] Ohne Deckungsbegrenzung oder bis zu der im Vertrag vereinbarten Deckungssumme (im Regelfall 250.000 € je Rechtsschutzfall in der Regel ausreichend zum Durchschreiten von zwei Instanzen) übernehmen die Rechtsschutzversicherer folgende Kosten: - die gesetzlichen Anwaltsgebühren des vom Versicherten frei wählbaren Rechtsanwaltes - Zeugengelder/Sachverständigenhonorare - Gerichtskosten - Kosten des Gegners, soweit der Versicherungsnehmer diese übernehmen muss. [2] In der Schweiz müssen die Juristen nach Abschluss des Hochschulstudiums eine Anwaltsprüfung absolvieren, welche von Kanton zu Kanton verschieden geregelt ist. Ferner ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) für Beratungsfehler sowie das Bestehen von Kanzleiräumen am Ort der anwaltlichen Zulassung nachzuweisen. Anwälte müssen durch die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk sie sich niederlassen wollen, zugelassen werden und sind bei Gericht in die Rechtsanwaltsliste einzutragen. Im Diensteid vor der Rechtsanwaltskammer müssen sich Rechtsanwälte verpflichten, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen. In Deutschland erfolgt nach § 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, nur in folgendnen Föllen: Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, 1. wenn der Bewerber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; 2. wenn der Bewerber infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; 3. wenn der Bewerber durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist und seit Rechtskraft des Urteils noch nicht acht Jahre verstrichen sind, Nummer 5 bleibt unberührt; 4. wenn gegen den Bewerber im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist; 5. wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, daß ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben; 6. wenn der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft; 7. wenn der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben; 8. wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; 9. wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bewerbers eröffnet oder der Bewerber in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist; 10. wenn der Bewerber Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, daß er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder daß seine Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297) oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.