1. Ergänzen Sie die Lücken und erklären Sie die fett hevorgehobenen Ausdrücke: 1. Das Landesjustizprüfungsamt beim Justizministerium führt die Erste und Zweite juristische Staatsprüfung, die Prüfungen für die Laufbahnen des Rechtspflegers und des württembergischen Bezirksnotars sowie die ....................................................... für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (für Angehörige von Staaten der EU oder des EWR) durch. 2. Die Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in Baden-Württemberg liegt in der Zuständigkeit der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart. Übersteigt die Zahl der ................................. die Zulassungszahl, werden nach Berücksichtigung der Bewerbungen nach § 125 b des Beamtenrechtsrahmengesetzes bis zu 60 vom Hundert der Ausbildungsplätze an Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 LBG erfüllen. Von den verbleibenden Ausbildungsplätzen werden vergeben: 65 vom Hundert nach ............................. und Leistung der Bewerber; bis zu 10 vom Hundert für besondere persönliche oder soziale Härtefälle; die übrigen Plätze nach der Wartezeit der Bewerber. 3. Der ...................................... hat bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften einen eigenen, durch Gesetz festgelegten Wirkungskreis. Er arbeitet selbständig und eigenverantwortlich. Er ist nicht an Weisungen eines Vorgesetzten gebunden, sondern - wie ein Richter - nur dem Gesetz unterworfen. Die Ausbildung beginnt jeweils am 1. September und dauert drei Jahre. Sie umfasst in enger Verflechtung von Theorie und Praxis ein insgesamt 21 monatiges Studium an der Fachhochschule Schwetzingen – Hochschule für .................................... – und eine praktische Ausbildung (Studienpraxis) von 15 Monaten. Mit den Aufgaben eines .......................... kann auf seinen Antrag auch betraut werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt (§ 2 Abs. 3 RPflG). Referendare können mit der zeitweiligen Wahrnehmung der Geschäfte eines ................................. beauftragt werden (§ 2 Abs. 5 RPflG). Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit stellt die freiwillige Gerichtsbarkeit, d. h. Nachlassrecht,Vormundschaftsrecht, Grundbuchrecht, Registerrecht ( Handelsregister, Vereinsregister), Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung u. ä. m. 4. Aus dem Verbot der eigenmächtigen Hilfe unter Hintansetzung der zuständigen staatlichen ..................................organe ergibt sich im Umkehrschluss der Anspruch des Bürgers auf Rechtshilfe durch den Staat (Justizgewährungsanspruch) zur gebührenden Befriedigung seines Rechtsschutzinteresses. Eine .................................................wird demnach nicht betrieben, wenn durch Entscheidung des Gerichts im Erkenntnisverfahren der Justizgewährungsanspruch der Parteien bereits erfüllt ist (z. B. bei klageabweisenden Leistungsurteilen, Feststellungsurteilen oder Gestaltungsurteilen[1]). Wird dagegen einer Klage auf Leistung stattgegeben, erlangt der Kläger erst dadurch vollständige Befriedigung, indem seine Forderung beim Beklagten auch beigetrieben[2] wird. Der Beklagte kann jedoch die Zwangsvollstreckung durch Leistung an den Kläger abwenden. ________________________________ [1] Gestaltung bedeutet, der Richter gestaltet durch sein Urteil die Rechtslage in eine bestimmte Richtung.Praktisches Beispiel: der Versicherungsschein, den ein Versicherungsunternehmen seinem Versicherungskunden ausstellt. Sein Besitz legitimiert zur Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Versicherungsvertragsverhältnis.Geht das Dokument, die Urkunde, verloren, bedeutet dies für den Rechtsträger, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen kann. Will der Rechtsträger vermeiden, dass ein unbefugter Dritter das (ihm nicht zustehende) Recht geltend macht, indem er sich auf die in seinen Händen befindliche Urkunde beruft, dann greift er zu dem Aufgebotsverfahren. Das Aufgebotsverfahren endet mit dem Ausschlussurteil. Die Existenz des Urteils führt dazu, dass der Richter die Urkunde für kraftlos erklärt. An die Stelle der Urkunde tritt nun das Ausschlussurteil. [2] vymáhat, z. B. fällige Raten