Die Klauseln des Arbeitsvertrages http://www.arbeitsvertrag.de/indizes/index_klauseln.htm?../klauseln.html Michael Felser Rechtsanwalt Die Klauseln des Arbeitsvertrages von A - Z Abdingbarkeit - dispozitivnost (právní normy) (wenn es nicht anders vereinbart wurde) - nabylo-li dohodnuto nìco jiného Die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB wird abbedungen. bedingte ab, hat angedungen: zbavit smluvní závaznosti Odvolávat se podle § 818 odst. 3 BGB na to, že poskytnuté prostøedky byly spotøebovány v dobré víøe, že mu po právu patøí, smlouva zakazuje. § 818 Abs. 3 BGB (3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Der Einwand der Entreicherung ist eine rechtsvernichtende Einwendung zum Schutz des gutgläubig Bereicherten, der die Sache im Vertrauen auf das Bestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat. Abtretungsverbote - zákaz postoupení pohledávky Altersgrenzen - vìkové hranice Anwesenheitsprämien - prémie (za stoprocentní pracovní nasazení) eine Sondervergütung des Arbeitsnehmers, sofern er während eines bestimmten Zeitraumes eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt. Anwesenheitsprämien können sich auch am Umsatz oder Gewinn orientieren. Ausschlussfristen, Verfallsfrist, Präkluision (zánik práva projítím lhùty), Rechtsverwirkung - pozbytí práva Befristungen èasové omezení, vázanost lhùtou Entgeltfortzahlung - pokraèopváíní výplaty mzdy/platu (napø. v dobì nemoci) Freistellung/Suspendierung - postavení mimo službu Freistellung für pflegebedürftige Familienangehörige uvolnìní z dùvodu péèe o rodinné pøíslušníky Gehaltsanpassung - valorizace platu Gerichtsstand - místní pøíslušnost soudu Teilzeitbeschäftigung - zamìstnání na zkrácený pracovní úvazek Geringfügig Beschäftigte - zamìstnaní na èásteèný pracovní úvazek, jejichž zda nepøesáhne urèitou minimální sumu Österreich: Als geringfügig Beschäftigte gelten jene ArbeitnehmerInnen und freie DienstnehmerInnen, deren jährliches Brutto-Einkommen einen monatlichen Betrag nicht übersteigt: ab dem Jahr 2004: EUR 316,19 im Jahr 2003: EUR 309,38 im Jahr 2002: EUR 301,54 Für geringfügig beschäftigte ArbeitnehmerInnen gelten – mit Ausnahme der Kündigungsregelung im Angestelltengesetz – die selben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für alle übrigen ArbeitnehmerInnen. So haben geringfügig Beschäftigte beispielsweise auch Anspruch auf fünf bzw. sechs Wochen Urlaub pro Arbeitsjahr sowie auf Pflegefreistellung. Dauerte das Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre, gebührt auch geringfügig beschäftigten ArbeitnehmerInnen eine Abfertigung unter den selben Voraussetzungen wie allen übrigen ArbeitnehmerInnen. Hinweis: Je nachdem, welcher Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, haben geringfügig Beschäftigte Anrecht auf Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration. Gratifikationen - mimoøádné odmìny Haftung - ruèení gesetzliche Haftung - zákoná odpovìdnost persönliche Haftung - osobní odpovìdnost Karenzzeit - èekací doba, po kterou platí urèitý zákaz, napø. Wettbewerbsverbot, zákaz konkurence Karenzentschädigung - odškodnìní po dobu zákazu èinnosti Ein Wettbewerbsverbot für Freiberufler ist nur dann wirksam, wenn eine Karenzentschädigung vorgesehen ist. Damit hat der Bundesgerichtshof die Anwendung der Regelungen der Paragrafen 74 ff des Handelsgesetzbuches (HGB) auf Freiberufler für zulässig erklärt. Nach diesen Bestimmungen, die ursprünglich nur für kaufmännische Angestellte galten, ist ein Wettbewerbsverbot nur dann verbindlich vereinbart, wenn eine Karenzentschädigung vorgesehen ist, die mindestens 50 Prozent des letzten durchschnittlichen Honorars umfasst und während der Dauer des Wettbewerbsverbots gezahlt wird. Konkurrenztätigkeit - èinnost, která se shoduje s èinností zamìstnavatele a má vùèi ní konkurenèní charakter Kündigung vor Dienstantritt - výpovìï pøed nástupem do zamìstnání Kündigungsgründe - dùvod k výpovìdi Kündigungsfrist - výpovìdní doba Kurzarbeit - zkrácená pracovní doba (vinou zamìstnavatele) Mehrarbeit - pøekroèení tarifnì stanovené pravidelné pracovní doby Überstunden - pøesèasová práce Will der Arbeitergeber /berstunden anordnen, hat er das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten. Das Arbeitszeitgesetz sieht den Begriff der Mehrarbeit nicht mehr vor. Einzelne Tarifverträge verwenden den Begriff noch in Abgrenzung zu dem der Überstunden Nebentätigkeit - vedlejší èinnost Probearbeitsverhältnis - zkušební pracovní pomìr Probezeit - zkušební doba Salvatorische Klausel - úniková doložka Die "salvatorische Klausel" sichert die Gültigkeit eines Vertrags für den Fall, dass einzelne Bestandteile entweder bei Abschluss bereits ungültig waren oder wenn sie später, z. B. durch eine Gesetzesänderung, ungültig werden. Mustertexte für eine salvatorische Klausel: Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre. Inhalt des Arbeitsverhältnisses - náplò práce Tätigkeitsbeschreibung - popis pracovní èinnosti Tariferhöhungen - Anrechnungsklauseln Überstunden/Mehrarbeit - práce pøesèas/pøekroèení pravidelné pracovní doby, stanovené tarifní smlouvou die in der Arbeitszeitordnung von 1938 enthaltene "Mehrarbeit" - die über die gesetzlich zulässige regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistetet Arbeit - wird von dem Arbeitszeitgesetz nicht mehr vorgesehen. Verschwiegenheitspflicht - povinnost mlèenlivosti Vertragsstrafe - penále Wettbewerbsverbot - zákaz vykonávat takovou výdìleènou èinnost, která se shodovala s èinností zamìstnavatele a mìla by vùèi ní konkurenèní charakter Arbeitspapiere und Zahlungen: Lohnsteuerkarte für das Jahr 20.. Sozialversicherungsnachweise Arbeitsbescheinigung für das Arbeitsamt einfaches/qualifiziertes Arbeitszeugnis Urlaubsbescheinigung Lohn-/Gehaltsabrechnung Restlohn/-gehalt in Höhe von DM .................. netto Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen Bescheinigung über Anwartschaft in betrieblicher Altersversorgung Zwischenbescheinigung Reisespesen Arbeitsvertrag ist eine Unterart des Dienstvertrages Nachweisgesetz: (1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: 1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, 2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, 3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, 4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann, 5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, 6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit, 7. die vereinbarte Arbeitszeit,8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, 9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, 10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausüben, ist außerdem der Hinweis aufzunehmen, daß der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet. Versicherungsfreiheit - Ausnahmen vom Prinzip der Versicherungspflicht