Übergangsphase für Freizügigkeit der Arbeitnehmer Freizügigkeit ist eine der Grundfreiheiten, die das das Gemeinschaftsrecht der EU gewährleistet. Die Übergangsphasen wurden von einigen EU-Staaten eingeführt und auf alle zum 1.5.2004 beitretenden Länder mit Ausnahme Maltas und Zyperns angewendet. Zur Verlängerung dieser Einschränkung musste jeder Mitgliedstaat der Europäischen Kommission mitteilen, ob er auch weiter vor hat, nationale Maβnahmen gegenüber den Arbeitnehmern aus den EU-8-Staaten zu verwenden oder ob er in Zukunft nur das Gemeinschaftsrecht gelten lässt. Deutschlaund und Österreich haben sich entschieden, das System der nationalen Maβnahmen bis zum 30.4.2011 zu verlängern und haben es mit den schwerwiegenden Problemen am/auf dem heimischen Arbeitsmarkt begründet. Ab[Zdenek Ma1] dem 1.5.2011 werden tschechische Bürger in allen Mitgliedstaaten arbeiten können. Deutschland hat seinen Arbeitsmarkt zumindest für schwer besetzbare Stellen und für Absolventen der deutschen Schulen geöffnet und hat seit dem 1. Januar das Verfahren zur Erlangung der Arbeitsbewilligung[Zdenek Ma2] für Hochschulabsolventen im allgemeinen erleichtert. Seit dem 1. Januar gilt in Österreich eine Liste der Berufe, bei denen ein vereinfachtes Verfahren zur Erlangung der Arbeitsbewilligung möglich ist. Studenten aus den Beitrittsländern, die während ihres Studiums in Deutschland arbeiten möchten, können höchstens drei Monate im Jahr einen Beruf ausüben. Sie brauchen keine Arbeitsbewilligung. Betriebsinhaber und Selbstständige können die Dienstleistungsfreiheit uneingeschränkt für ihre eigene Aktivitäten und auch für den Einsatz ihres Schlüsselpersonals nutzen. Zum Schlüsselpersonal gehören Führungskräfte und Personen mit einer hohen fachspezifischen Qualifikation für bestimmte Arbeiten. Der Einsatz anderer Betriebsangehörigen mit Betriebsitz in einem der Beitrittsländer in Deutschland und Österreich wird durch vorübergehende Maßnahmen im Beitrittsvertrag eingeschränkt. Unternehmen aus dem Bereich des Bauwesens, des Gartendienstes, des Reinigungsdienstes, des sozialen Dienstes und des Sicherungsdienstes können grenzüberschreitende Dienstleistungen nicht so anbieten, dass sie die Arbeitnehmer nach Österreich und Deutschland entsenden würden. Aus den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes wendet auch Lichtenstein und die Schweiz die Übergangsphase bezüglich der Freizügigkeit und des Arbeitsmarktzugangs gegenüber den tschechischen Bürgern an. ________________________________ [Zdenek Ma1]Für die Zukunft – 2011 – nur „ab“., [Zdenek Ma2]55 100 na dotaz "Arbeitsbewilligung", 56 000 na dotaz "Arbeitsgenehmigung, eine Arbeitsgenehmigung, die als Arbeitserlaubnis-EU/Arbeitsberechtigung-EU erteilt wird Arbeitnehmer, die zwölf Monate zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen waren, haben Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU, die unbeschränkt und unbefristet erteilt wird. Auszubildende aus den neuen EU-Beitrittsstaaten, die im Ausland einen anerkannten deu-schen Schulabschluss erworben haben, benötigen für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung keine Arbeitsgenehmigung – EU. Eine Arbeitserlaubnis ist die durch Verwaltungsakt verliehene Berechtigung, einer entgeltlichen Tätigkeit nachzugehen. Dazu ein Beispiel: Ein Ausländer findet einen Job bei einem Arbeitgeber. Er darf aber noch nicht anfangen, sondern muss erst bei der Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis beantragen. Die Ausländerbehörde gibt den Vorgang an die Arbeitsagentur weiter, die zunächst prüft, ob der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, was insbesondere bedeutet, dass ihm mindestens der ortsübliche Lohn (wenn auch kein Tariflohn) gezahlt werden muss. Dazu muss der Arbeitgeber der Arbeitsagentur Auskunft über Bezahlung, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen erteilen (§ 39 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Die Arbeitsagentur fordert dann den Arbeitgeber auf, einen „Vermittlungsauftrag“ zu erteilen, und schickt ihm bis zu sechs Wochen lang „bevorrechtigte“ Arbeitslose (Deutsche, Ausländer mit unbeschränkter Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit). Diese Arbeitslosen müssen sich auf den Job bewerben und ggf. vorstellen, um mögliche Sanktionen (Sperrzeit, Kürzungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende usw.) zu vermeiden. Wenn der Arbeitgeber gut begründen kann, dass darunter kein geeigneter Bewerber war, somit also bevorrechtigte Arbeitnehmer „nicht zur Verfügung stehen“ (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG), erteilt die Arbeitsagentur die „Zustimmung“ zu der Arbeitserlaubnis und schickt den Vorgang an die Ausländerbehörde. Dann kann die Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis für den gefundenen Job erteilen, und der Ausländer darf mit der Arbeit beginnen. Die Erlaubnis "Erwerbstätigkeit gestattet" umfasst neben dem Recht auf Beschäftigungen jeder Art auch das Recht zur selbstständigen Erwerbstätigkeit. Hingegen umfasst eine Erlaubnis zur "Beschäftigung" nur die nichtselbstständige Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis. Die Voraussetzungen für die Beschäftigungserlaubnis regeln das AufenthG, das AsylVfG, die Beschäftigungsverordnung (BeschV)4 und die Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV).5 Zur Umsetzung hat die Arbeitsagentur Durchführungsanweisungen (DA) erlassen.