Erbrecht_Verbindungen_Wiederholung —die Erben der zweiten Ordnung —die gesetzliche Erbfolge —die Errichtung des Testaments —jemanden zu seinem Erben einsetzen —bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner —einseitig widerrufbar sein —die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses — Erbrecht_Verbindungen_Wiederholung —Anspruch auf den Pflichtteil haben —eine Erbauseinandersetzung verlangen —über das Vermögen des Erblassers verfügen —die Überschuldung des Nachlasses —die Abkömmlinge des Erblassers —eine Verfügung von Todes wegen