Regeln und Verfahren Letzter Stand 08/2014 Mehr als 250 000 öffentliche Stellen in der EU geben jedes Jahr ca. 18 % des BIP für den Erwerb von Dienstleistungen, Bauarbeiten und Lieferungen aus. Als Unternehmen mit Sitz in der EU haben Sie das Recht, sich am Wettbewerb um öffentliche Aufträge in anderen EU-Ländern zu beteiligen. Um dabei gleiche Ausgangsbedingungen für alle Unternehmen in ganz Europa zu schaffen, sind im EU-Recht einheitliche Mindestvorschriften (siehe Richtlinien zum öffentlichen Auftragswesen) festgelegt. Diese Vorschriften, die in einzelstaatliches Recht umgesetzt wurden, gelten für Ausschreibungen, deren Auftragswert einen bestimmten Betrag (siehe Schwellenwerte) überschreitet. Bei Ausschreibungen, die den Schwellenwert übersteigen, wird davon ausgegangen, dass sie von grenzübergreifendem Interesse sind, d. h. angesichts des Auftragsvolumens lohnt sich für Unternehmen die Abgabe eines Angebots im Ausland. Für Ausschreibungen mit niedrigerem Auftragswert gelten nationale Vorschriften, wobei gleichwohl allgemeine Grundsätze des EU-Rechts zu beachten sind. Die „unterschwelligen" Verfahren können einfacheren Regeln folgen als die EU-weiten Ausschreibungen. Für Behörden gilt bei sämtlichen Ausschreibungen: * Es darf keine Diskriminierung von Unternehmen aufgrund ihrer Eintragung in einem anderen EU-Mitgliedstaat geben. * Es darf keine Bezugnahme auf bestimmte Marken, Warenzeichen und Patente bei der Beschreibung der gewünschten Produkte oder Dienstleistungen erfolgen. * In einem anderen EU-Land erstellte Unterlagen (Bescheinigungen, Diplome usw.), die gleichwertige Sicherheit bieten, müssen akzeptiert werden. * Alle Informationen zu Ausschreibungen müssen allen interessierten Unternehmen unabhängig vom EU-Land ihrer Eintragung zugänglich sein. Eine Behörde hat das Recht, Ihr Unternehmen von einer Ausschreibung auszuschließen, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft: * Ein Konkursverfahren ist anhängig. * Die Geschäftstätigkeiten sind ausgesetzt oder werden von einem Gericht verwaltet. * Es wurde eine schwere Verfehlung begangen. * Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht gezahlt. * Es wurden falsche Angaben gegenüber einer Behörde gemacht. Behörden dürfen Aufträge nur in bestimmten Fällen ohne vorherige Ausschreibung vergeben: * in Notfällen aufgrund nicht voraussehbarer Ereignisse; * falls Verträge aus technischen Gründen oder aufgrund ausschließlicher Rechte nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden können; * falls Aufträge per Gesetz vom öffentlichen Auftragswesen ausgenommen sind (Kauf/Miete bestehender Gebäude, Beschäftigungsverträge, Rundfunkprogramme usw.). Schwellenwerte für die Anwendung EU-weiter Vorschriften Die nachfolgenden Beträge enthalten keine Umsatzsteuer und gelten ab dem 1. Januar 2014. Zentrale Regierungsbehörden ≥ 134 000 Euro * Lieferaufträge (bei Verteidigungsgütern nur die in Anhang V pdf http://europa.eu/wel/images/languages/lang_zz.gif [527 KB] der Richtlinie 2004/18 aufgeführten Erzeugnisse) * Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II A pdf http://europa.eu/wel/images/languages/lang_zz.gif [527 KB] der Richtlinie 2004/18 (ausgenommen Dienstleistungen im Zusammenhang mit FuE und Telekommunikation sowie Dienstleistungen gemäß Anhang II B pdf http://europa.eu/wel/images/languages/lang_zz.gif [527 KB] ) ≥ 207 000 Euro * Lieferaufträge über nicht in Anhang V pdf http://europa.eu/wel/images/languages/lang_zz.gif [527 KB] der Richtlinie 2004/18 aufgeführte Verteidigungsgüter) * Verträge über Dienstleistungen im Zusammenhang mit FuE und Telekommunikation sowie Dienstleistungen gemäß Anhang II B pdf http://europa.eu/wel/images/languages/lang_zz.gif [527 KB] der Richtlinie 2004/18 ≥ 5 186 000 Euro Alle Bauaufträge Andere Behörden ≥ 207 000 Euro Alle Liefer- und Dienstleistungsaufträge ≥ 5 186 000 Euro Alle Bauaufträge Für Anbieter öffentlicher Dienstleistungen im Bereich Wasser- und Energieversorgung sowie Verkehrs- und Postdienste beträgt der Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge 414 000 Euro. Für Bauaufträge beträgt der Schwellenwert 5 186 000 Euro. Für die EU-Länder außerhalb des Euro-Raums gelten die hier aufgeführten Schwellenwerte pdf http://europa.eu/wel/images/languages/lang_zz.gif [721 KB] .