Skopos: Die Übersetzung ist ein Fragment eines längeren Textes, der in der Fachzeitschrift Sestra erscheinen soll und für die Ausgliederung der Pflegeleistungen aus der tschechischen Krankenversicherung nach dem deutschen Vorbild plädiert. Pflegestärkungsgesetz Das Bundeskabinett beschloss am 12. August 2015 den Entwurf des Zweiten Pflegestärkungs-gesetzes (PSG II). Mit diesem Gesetz wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in die Praxis umgesetzt. Das Gesetz trat am 1. Januar 2016 in Kraft. Diese neue Regelung ermöglicht mit der Unterstützung deutlich früher zu beginnen, zum Beispiel wenn eine Dusche altersgerecht umgebaut werden muss oder Hilfe im Haushalt benötigt wird. Mittelfristig könnten dadurch bis zu 500.000 Menschen zusätzlich Unterstützung erhalten. Das neue Leistungsrecht berücksischtigt ebenfalls den Bedarf an Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz. Nicht nur Betreuungs-, sondern auch Entlastungsleistungen werden von den Pflegekassen erstattet. Wenn man jemand ehrenamtlich für einen anerkannten Nachbarschaftsdienst arbeitet, wird die Leistung (z. B. ein regelmäßiger Spaziergang) mit dem Nachbarschaftsdienst abgerechnet. Der pflegebedingte Eigenanteil wird mit zunehmender Pflegebedürftigkeit nicht mehr ansteigen. Alle Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bezahlen in einem Pflegeheim den gleichen pflegebedingten Eigenanteil. Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionen müssen die stationär versorgten Pflegebedürftigen selber tragen.