Richtlinien zur Gestaltung der Regesten Kaiser Friedrichs III. Stand: 19. August 2008 Inhalt 1 VORBEMERKUNG 3 2 RICHTLINIEN 5 2.1 Aufhahmekriterien 5 2.1.1 Aufnahme originaler Überlieferung 5 2.1.2 Aufnahme kopialer Überlieferung 5 2.1.3 Aufnahme von Reversen 6 2.1.4 Aufnahme von Deperdita 7 3 ANLAGE DER REGESTEN 7 3.1 Die Kopfzeile 7 3.1.1 Die Datierung 7 3.1.2 Der Ausstellungsort 8 3.1.3 Die laufende Regestennummer 8 3.2 Die Inhaltsangabe 8 3.2.1 Intitulatio 8 3.2.2 Inscriptio 9 3.2.3 Arenga 9 3.2.4 Promulgatio/ Publicatio 10 3.2.5 Narratio 10 3.2.6 Dispositio 10 3.2.6.1 Verwendung von Zitaten aus der Vorlage 11 3.2.6.2 Nennung von Personen und Orten 11 3.2.6.2.1 Internethilfsmittel zur Namens- bzw. Ortsidentifikation 12 3.2.6.3 Münzbezeichnungen, Zahlen und Wortvereinheitlichungen 13 3.2.6.4 Übergabe von Burgen, Herrschaften, Ämtern usw. 13 3.2.6.5 Ladung vor das Kammergericht oder andere Gerichte 14 3.2.7 Sanctio mit Pönformel 14 3.2.8 Corroboratio 15 3.2.9 Subscriptio 15 3.2.10 Die Angabe des Originaldafums 15 3.2.11 Die Angabe der Kanzleivermerke 15 4 BESCHREIBUNG DER URKUNDE 17 4.1 Aufnahme originaler Überlieferung 17 4.1.1 Angabe kopialer Überlieferung 17 4.1.2 Schreibweise der Archivsignafuren 18 2 4.1.2.1 Die Signaturen des Haus-, Hof- und Staatsarchivs Wien (HHStA Wien) 18 4.1.3 Beschreibstoff 19 4.1.4 Die Siegel 19 4.2 Nachweise der Drucke und Regesten 20 4.3 Anmerkungen 20 4.4 Regestenbeispiele 20 5 DER WISSENSCHAFTLICHE APPARAT 21 5.1 Das Abkürzungsverzeichnis 21 5.2 Einleitung 25 5.3 Das Urkundenverzeichnis 25 5.4 Das Literatur- und Quellenverzeichnis 25 6 das register 26 7 das archiv der friedrich iii.-urkunden 26 1 Vorbemerkung Seit dem Erscheinen des ersten Heftes der „Regesten Kaiser Friedrichs iii. (1440—1493), nach Archiven und Bibliotheken geordnet" im Jahre 1982 sind nunmehr fast 25 Jahre vergangen.1 Schon in diesem ersten Heft legte der Bearbeiter Heinrich Koller erste „Grundsätze" zu dieser „vorliegenden Edition" vor.2 Seit dieser Zeit konnten mehr als 20 weitere Regestenhefte zum Druck gebracht werden.' Lag in den ersten Jahren der Schwerpunkt der Sammeltätigkeit vornehmlich auf den in Deutschland befindlichen Archiven, so wurde die Arbeit mit dem 12., im Jahr 1999 erschienenen Heft auf die Bestände des Österreichischen Staatsarchivs, Abteilung Haus-, Hof- und Staatsarchiv (HHStA) in Wien, Allgemeine Urkundenreihe (AUR) ausgeweitet. Damit konnten endlich auch die ehemaligen unmittelbaren herzoglichen Herrschaftsgebiete Friedrichs iii. bearbeitet werden, in denen er sowohl als Landesfürst als auch als König und Kaiser wirkte. Aus diesem dankenswerter Weise und vollständig durch Drittmittel des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gespeisten Projekt sind bisher insgesamt fünf Hefte hervorgegangen, zwei weitere sind in Bearbeitung. So günstig sich damit das gesamte Fortschreiten des Unternehmens gestaltet, so schwierig stellt sich manches davon dennoch besonders in Osterreich im Detail dar. Da der Bestand der AUR derart umfangreich ist, trat der Umstand ein, daß dieser durch mehrere Bearbeiter aufbereitet wurde und wird, die z.T. auch einzelne Hefte gemeinsam erstellten. Bei diesem bis dahin unüblichen Vorgehen bedurfte es zwangsläufig gemeinsamer Richtlinien zur Regestenerstellung, um eine gewisse Einheitlichkeit innerhalb der diesen Bestand betreffenden Hefte zu gewährleisten. Die vorliegenden Richtlinien sind somit in ihrer ersten grundlegenden Fassung durch Thomas Willich und Kornelia Holzner-Tobisch formuliert worden. Sie wurden anschließend durch Sonja Dünnebeil und Christine Ottner fortlaufend ergänzt und durch Anne-Katrin Kunde vollständig überarbeitet. 1 Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440—1493), nach Archiven und Bibliotheken geordnet. Heft 1: Die Urkunden und Briefe aus Stadtarchiven im Bayerischen Hauptstaatsarchiv (München) mit Ausnahme von Regensburg und Augsburg, bearb. und hg. v. H. KOLLER, Wien-Köln 1982. Einen knappen bis zum Jahr 2003 reichenden Überblick über die Geschichte, Anliegen und Verfahrensweise des Unternehmens gibt: EBERHARD HOLTZ, Die Regesten Kaiser Friedrichs III. als Teilprojekt der Regesta Imperii, in: Monumenta Germaniae historica — Regesta Imperü, hg. v. der Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2003, S. 33-37. 2 Ebd., S. 17-26. 3 Siehe den aktuellen Stand der erschienenen Bände auf der homepage der Regesta Imperü Mainz unter htrp://ri-opac.adwmainz.de/ und dem Titelstichwort „Regesten Friedrichs III." 3 Der Begründer des Unternehmens, Prof. Heinrich Koller, hatte in seiner Einleitung zum ersten Heft der Regesten Friedrichs III. dafür plädiert, die Richtlinien zur Erstellung der Regesten „flexibel" zu erhalten.4 Diesem Anliegen sollen auch die Wien erstellten Richtlinien nicht entgegenstehen. Sie sollen vielmehr als ein hilfreiches, jederzeit zu ergänzendes Arbeitsmittel, aber auch als Diskussionsgrundlage angesehen werden. Wien, im Juni 2002 Die Wiener Friedrich III.-Mitarbeiter 4 Wie Arn 1, S. 28. 4 2 Richtlinien Ein Regest ist die Zusammenfassung des Inhalts einer Urkunde durch den Bearbeiter, ergänzt durch die Beschreibung und gegebenenfalls durch Anmerkungen. Es soll einen Vollabdruck ersetzen und muß deshalb alles Wesentliche, wenn auch in knappster Form, vor allem alle Namen enthalten.3 Bei dem Versuch, die Regesten annähernd einheitlich zu formulieren, sieht man sich mit dem Problem konfrontiert, daß die den Friedrich-Urkunden zugrunde liegenden Formulare stark variieren.6 Viele Varianten können nicht berücksichtigt werden, wenn der Regestentext nicht verlängert werden soll. Einheitlichkeit, sowohl innerhalb der Regesten eines Heftes als auch zwischen den verschiedenen Heften, ist wahrscheinlich nur begrenzt erreichbar. Sinnvoll scheint es, zunächst die Varianten zu berücksichtigen, deren Bedeutung bereits durch die Forschung erwiesen ist.7 Die vorliegenden Richtlinien sollen deshalb „flexibel" gehandhabt werden und bleiben. 2.1 Aufnahmekriterien Grundsätzlich werden nur solche Schriftstücke berücksichtigt, die nach dem 2. Februar 1440 ausgestellt wurden und damit Friedrich als König oder Kaiser in der Intitulatio nennen. Als Regest aufzunehmende Dokumente können in verschiedener Form überliefert bzw. bekannt sein. Zunächst kann man zwischen originaler und kopialer Überlieferung unterscheiden. Des weiteren werden Regesten erstellt, wenn sich Urkunden Friedrich III. aus Reversen und Deperdita erschließen lassen. 2.1.1 Aufnahme originaler Uberlieferung Als Originale werden die Urkunden Friedrichs III. bezeichnet und aufgenommen, die ihn als Aussteller benennen und/ oder sein Siegel tragen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich ausgefertigt wurden. 2.1.2 Aufnahme kopialer Überlieferung Unter kopialer Überlieferung sind folgende Formen zu fassen: Abschriften (einzeln als Transsumpte bzw. Inserte oder in Kopial- bzw. sonstigen Amtsbüchern, beglaubigt oder unbeglaubigt), Konzepte, Einträge in Registern oder auch in Archivfindbüchern, Überlieferung in Notariatsinstrumenten oder Reproduktionen.8 Zu berücksichtigen sind des weiteren auch Hinweise auf Urkunden Friedrichs III. in entsprechenden Archivbeständen, die sich aus älteren Quellenwerken (Drucke oder Regesten) ergeben, auch wenn die Urkunde heute in demselben zu bearbeitenden Archivbestand nicht mehr ermittelt werden kann.9 Es wird nicht zuletzt für alle die Stücke ein Regest erstellt, in denen sich in dem entsprechenden Archivbestand ein bloßer Hinweise auf eine Friedrich III.-Urkunde, nicht aber die Urkunde selbst findet bzw. ein Verlust- oder Abgabevermerk vorhanden ist. 5 Waker HEINEMEYER, Richtlinien für die Regestierung von Urkunden, in: Richtlinien für die Edition landesgeschichtlicher Quellen, hg. v. DEMS., Marburg/ Köln 1978, S. 9. 6 Vgl. Regg. F.III H. 1, Einleitung, S. 8. 7 Othmar HAGENEDER, Kanonisches Recht, Papsturkunde und Herrscherurkunde. Überlegungen zu einer vergleichenden Diplomauk am Beispiel der Urkunden Friedrichs III., in: Archiv für Diplomaok 42 (1996), S. 419-443, zeigt die Bedeutung bislang weitgehend vernachlässigter Formeln. 8 Vgl. HEINEMEYER, Richtlinien (wie Anm. 5), S. 12. 9 So zum Bsp. des öfteren in: Regesta chronologico-diplomatica Friderici IV. Romanorum regis (Imperatoris III.). Auszug aus den im k. k. geheimen Haus-, Hof- und Staatsarchive zu Wien sich befindenden Reichsregistrafurbüchem vom Jahre 1440—1493. Nebst Auszügen aus Original-Urkunden, Manuskripten und Büchern (mit einem Anhang: einige Urkunden Königs Friedrichs IV. in vollständigem Abdruck), hg. v. JOSEF ClIMEL, Nachdr. (d. Ausg. Wien 1838) Hildesheim 1962. 5 Das HHStA Wien mußte zahlreiche Dokumente an andere Archive ausliefern, so z.B. an das Steiermärkische Landesarchiv in Graz (1869-1871) (www.landesarchiv.steicTmark.at). an das Staatsarchiv in Prag (1920/21) in der heutigen Republik Tschechien (www.naar.cz)1 °. an das Oberösterreichische Landesarchiv in Linz (1929) (www.landesarchiv-üoe.at) und an das Archiv der Sozialistischen Republik Slowenien innerhalb der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, das heutige Arhiv Republike Slovenije in Ljubljana (ca. 1980) (www.arhiv.gov.si). Von den nach Ljubljana abgegebenen Stücken wurden jedoch in Wien Fotokopien angefertigt, die in die AUR anstatt der Urkunden, oft auch in der ursprünglichen Urkundenverpackung des 19. Jh.s eingereiht wurden, so daß eine nahezu gleichwertige Überlieferung vorliegt, aufgrund derer auch diese heute eigentlich nicht mehr im Bestand der AUR befindlichen Urkunden an dieser Stelle regestiert wurden1'. In den Fällen, in denen Kopien von ehemals im HHStA Wien liegenden Urkunden fehlen, wird das Regest aufgrund der Angaben der Archivrepertorien bzw. nach den bei J. Chmel, Regesta bzw. E. M. Lichnowsky(-Birk) aufgenommenen Stücken angefertigt, die sich dem Bestand der AUR zuordnen lassen, auch wenn sie in denselben nicht zu finden sind.12 Urkunden, die bereits ein umfassendes Regest innerhalb der gesamten Friedrich III.-Regesten erhalten haben, werden nur als Kurzregest mit dem Verweis auf das entsprechende Heft und mit den Angaben der lokalen Überlieferung aufgenommen. Unter der Literaturangabe ist zu vermerken, in welchem Vorgängerheft das entsprechende umfassende Regest zu finden ist. Dabei braucht die an dieser Stelle bereits erwähnte Literatur nicht nochmals angeführt werden. Wurde eine bessere Überlieferung eines Stückes gefunden — bspw. nunmehr das Original zu einer bisher nur als Deperditum verzeichneten Urkunde —, so ist ein neues Regest zu erstellen. 2.1.3 Aufnahme von Reversen In der späteren Herrschaftszeit Friedrichs III. häufen sich sogenannte Reverse. Hierbei handelt es sich um Urkunden, die die durch Friedrich III. Begünstigten für den Ks. als Gunstbestätigung und Verpflichtung ausstellten. Sie spiegeln quasi inhaldich-rechtlich die ksl. Urkunde und sind somit ihrem Charakter nach als zwischen Original und Deperditum stehend anzusiedeln, auch wenn sie zunächst als Deperditum ausgewiesen werden („Dep.: Ergibt sich aus dem Revers ..."). In den seltenen Fällen, in denen sowohl die originale Friedrich-Urkunde als auch das zugehörige Revers erhalten geblieben sind, hat sich gezeigt, daß sich diese Reverse inhaltlich und sprachlich sehr eng an das Original anlehnen. Zugleich ist bei diesen Fällen erkennbar, daß Reverse zeitlich kurz nach der ksl. Urkunde ausgestellt wurden. In der Mehrzahl aller überlieferten Reverse vermittelt sich anhand von Schrift und Duktus zum jetzigen Zeitpunkt der Eindruck, daß sie in der ksl. Kanzlei angefertigt wurden. Nahezu alle Reverse wurden jedenfalls in der Kanzlei registriert. Zudem besteht bisher die Beobachtung, daß die darin genannten Zeugen des Rechtsgeschäfts im weitesten Sinne dem Umfeld des Kaisers entstammten oder wichtige Personen des Ortes waren, an dem der Kaiser sich gerade aufhielt. Da sie 10 Siehe dazu: ARCHIV ČESKÉ KORUNY. Edice faksimilii Archivům coronae regnis Bohemiae. Editio diplomatům phototypica, Vol. VI/ 1: 1419-1457, Prag 1993. (Dieser noch nicht im Handel befindliche Band kann im Staatsarchiv zu Prag bzw. am Institut für Geschichte des Mittelalters/Arbeitsgruppe Regesta Imperii, Wien, genutzt werden.) Ein Texf-sowie ein weiterer Faksimileband sollen folgen. (Siehe dazu das sog. Böhmische Repertorium im HHStA Wien). 11 Vgl. dazu Regg. F.III H. 12, Einleitung S. 3. Thematisch handelt es sich dabei um Schriftstücke, die in einem -manchmal auch nur im weitesten - Zusammenhang mit der Familie Cüli und deren Besitz stehen. ,2 Eine solche Zuordnung erfolgt bes den REGESTA CHRONOLOGICO-DIPLOMATICA FRtDERICI IV. Romanorum Regis (Imperatoris III.). Auszug aus den im k. k. geheimen Haus-, Hof- und Staats-Archive zu Wien sich befindenden Reichsregistraturbüchern vom Jahre 1440-1493. Nebst Auszügen aus Original-Urkunden, Manuskripten und Büchern (mit einem Anhang: Einige Urkunden Königs Friedrichs IV. in vollständigem Abdruck), hg. v. Joseph ChMKI., Nachdr. (der Ausg. Wien 1838) Hildesheim 1962, wenn die Urkunde mit „.Geh. H.-Archiv" und bei Eduard Maria LlCHNOWSKY, Geschichte des Hauses Habsburg, Bd. 1-8, Regesten von Ernst BIRK, Nachdr. (der Ausg. Wien 1836-44) Osnabrück 1973 mit „k. k. g. A." nachgewiesen wird. Das bei Chmel vielfach zitierte Archiv von Riedeck befindet sich heute im Oberösterreichischen Landesarchiv in Linz. n So bspw. 1476 Januar 31, Wiener Neustadt (derzeit Heft Kunde n. 3###) bei der Verpfandung eines Sees an Andreas Wagen. aber in der grammatischen Konstruktion ihrem Aussteller folgen, kann der eigentliche Rechtsinhalt nicht als Insert betrachtet werden. Bei der Erstellung eines Regests aufgrund eines Reverses ist deshalb so vorzugehen, daß wiederum die ksl. „Erst"-Urkunde zu rekonstruieren ist. 2.1.4 Aufnahme von Deperdita Aufgenommen werden auch Schriftstücke Friedrichs III., die sich aus anderen Quellen erschließen lassen (z.B. aus Briefen oder Urkunden Dritter, Rechnungsbüchem, Taxregistern etc.), ohne daß dabei der gesamte Text bekannt sein muß. Die Verzeichnung erfolgt aber unter der Maßgabe, daß in der Vorlage eine Urkunde bzw. ein Brief Friedrichs III. erwähnt bzw. dieser zwangsläufig abzuleiten ist. So kann bspw. einem pptl. Schreiben eine schriftliche Supplik Friedrichs III. vorausgegangen sein, auch wenn diese in der entsprechenden Bulle nicht näher spezifiziert wird: Friderici imperatoris nobisfiut humiliter supplicatum.u Dennoch sind für diese Fälle Regesten zu erstellen. Solche Schriftstücke jedoch, die aus rein logischen Überlegungen heraus zu vermuten sind, werden dementgegen nicht aufgenommen. 3 Anlage der Regesten 3.1 Die Kopfzeile Die Kopfzeile bietet in entsprechender Reihenfolge links das Datum (Jahr, Monat, Tag) und den Ausstellungsort sowie — rechtsbündig — die laufende Nummer. Werden Deperdita oder Reverse regestiert, erfolgt die Angabe des Datums und des Ausstellungsortes in eckigen Klammern. 3.1.1 Die Datierung Die Datierung der Schriftstücke Friedrichs III. erfolgte nach dem Fest- und Heiligenkalender. In der Kopfzeile des zu erstellenden Regestes ist dieses Datum in folgender Reihung aufzulösen: Jahr, Monat (ausgeschrieben im Wortlaut) und Tag. Bei Originalen ist am Ende des Regestes ist die Originalschreibweise des Datums zu zitieren, jedoch unter Weglassung der Jahresangabe (vgl. § 3.2.10). Korrekturen bzw. Unsicherheiten bei der Auflösung des Datums sind in einer Fußnote anzumerken. Der Jahresbeginn war in der Regel der 25. Dezember, Abweichungen sind jedoch möglich. Bei bestimmten Heiligentagen (z.B. St. Georg, St. Margaretha) bestehen Unterschiede zwischen dem Passauer und dem Salzburger Kalender, wobei nicht immer sicher ist, nach welchem Kalender die beiden Kanzleien Friedrichs datierten. Für den Georgstag hat Thomas Willich jedoch festgestellt, daß die kaiserliche Kanzlei diesen Tag auf den 24. April (Salzburger Kalender) datierte und nicht wie sonst üblich auf den 23. April.'5 Im Regestentext sind die Datumsangaben kursiv zu schreiben (auch Weihnachten und quatember). Daran schließt sich in beiden Fällen die Auflösung des Datums in der Reihenfolge: Monat Tag, die in Klammern gesetzt wird (April 12). Eine Ausnahme davon bilden Weihnachten und bewegliche Feiertage. Bei den Datumsangaben sind Eigennamen und Sonntagsbezeichnungen großzuschreiben {suntag Invocavit in der vasten, usw.). Bei bestimmten Marientagen ist die auch Bezeichnung Frawn großzuschreiben. Kleingeschrieben werden dagegen Kreuztag, Ostertag, Palmtag sowie Monatsnamen. 14 [Vor 1477 Mai 4, - ] Heft Kunde derzeit n. 43###. Dennoch sind für diese Fälle Regesten zu erstellen. Solche Schriftstücke jedoch, die aus rein logischen Überlegungen heraus zu vermuten sind, werden dementgegen nicht aufgenommen. 15 Vgl. Regg.F.IIl. H. 12 n. 6. 7 Die Datierung von Deperdita ist in eckigen Klammern zu bieten. Dabei ist das Datum nach logischen Gesichtspunkten zu erschließen bzw. bei Reversen die Urkunde vor das dort angegebene Datum zu setzen: [Zwischen 1478 Mai 30 und 1481 Juli 10] bzw. [Vor 1457 Juli 13, - ]. Wird in der Literatur ein anderes Datum angegeben, so ist dies nach dem angeführten Literaturtitel in runder Klammer anzugeben. Bsp.: CHMEL n. 3594 (datiert Dezember 29). 3.1.2 Der Ausstellungsort Die Ortsnamen sind zu normalisieren und in ihrer deutschsprachigen Form anzuführen (z.B. Venedig statt Venezia). Handelt es sich bei dem Ausstellungsort der Urkunde um einen ehemals deutschsprachigen Ort, der in seiner heutigen Namensform keine Rückschlüsse auf die einstige Ortsbezeichnung zuläßt (z.B. Ödenburg — Sopron), ist in der Kopfzeile des Regestes der heutige Name anzuführen und bei der abschließenden Dammsangabe nach dem Original die Variante des Ortsnamens im Urkundentextes kursiv zu zitieren. Im Register sind immer der heutige und der zeitgenössische Ortsname auszuweisen. Zu den Ortsnamen vgl. auch § 3.2.6.2. 3.1.3 Die laufende Regestennummer Bei der Vergabe der laufenden Nummer ist unter Benutzung des Textprogramms Word folgende Vorgehensweise zu empfehlen: 1) Die Nummer ist nicht selbst einzutragen, sondern als „variables Feld" zu definieren [1], da der Computer die Nummer bei Hinzufügungen und Streichungen von Regesten stets automatisch aktualisiert. 2) Anschließend kann dieses Feld bzw. die Nummer mit einer Textmarke versehen werden, um sie für Querverweise verwenden zu können. Die Textmarke selbst ist am praktischsten unter dem Vorsatz des Buchstabens „U", der Angabe des Jahres, des Monats und des Tages mit einem Zusatz zum Durchzählen der Urkunden gleichen Datums zu definieren: UJJJJ_MM_TT_Zusatz (bspw. U1477_08_l 5_01). 3) Durch das Einfügen eines Querverweises auf die Textmarke kann anschließend variabel auf diese Urkunde verwiesen werden. Bei Fertigstellung des Heftes empfiehlt es sich jedoch, die variablen Querverweise zu fixieren (Strg+Fl 1), da sie sonst bei der Drucklegung verlorengehen. 3.2 Die Inhaltsangabe Im ersten Heft der Regesten Friedrichs III. wurde der Aufbau der Regesten wie folgt definiert: „Jedes Regest sollte auch in seinem Ausmaß den Umfang des kaiserlichen Dokuments zu erkennen geben". Der „Stil des Kaisers" sollte nicht „durch ein glattes Regest" verwischt werden; „möglichst viele wichtige Eigenheiten eines Stückes, auch wenn sie formelhaft zu sein scheinen", sollten berücksichtigt werden.16 Um eine möglichst hohe Benutzerfreundlichkeit zu erreichen, wird allerdings überwiegend versucht, die Dispositio an den Anfang des Regestes zu stellen und somit den wesentlichen Urkundeninhalt unmittelbar mitzuteilen. 3.2.1 Intitulatio Am Beginn eines jeden Regestes steht die Nennung des Königs bzw. Kaisers Friedrich selbst als Aussteller (Kg./K.F.) und das unmittelbar danach geschaltete dispositive Verb, z.B.: K.F. teilt XYZ mit, daß [...] oder K.F. befiehlt [...]. Die üblichen Varianten der Intitulationes in Urkunden Friedrichs III., die im folgenden angegebenen werden, sind zu „Kg.F." bzw. „K.F." zu verkürzen. Es ist aber 16 Regg. F.III H. 1, Einleitung, S. 16, 21 u. 19. 8 immer zu prüfen, ob Abweichungen zur üblichen Titulatur festzustellen sind. Diese sind in einer Fußnote auszuweisen. Übliche Intitulationes sind: Friedrich von gots gnaden römischer kunig, %u allen Reiten merer des Reichs, hertsyg von Österreich, %e Steir, ^e Kernden und %s Krain, grave von Tirol etc. Fridreich von gots gnaden romischer kayser, %u allen feiten merer des Reichs, %e Hungern, Dalmacien, Croatien etc., kunig, hert^og von Osterreich, t*e Steir, %e Kernden und %e Krain, grave von Tirol etc. Fridreich von gots gnaden romischer kayser, %u allen gelten merer des Reichs, %e Hungern, Dalmacien, Croatien etc., kunig, hert^pg %u Österreich, %e Steir, %e Kernden und Krain, Herr auf der windischen March und t(u Portenau, grave %e Habspurg, %e Tirol und %e Kyhurg, markgrave %u Purgau und landgrave im Ellsass}1 Darüber hinaus sollte die Verwendung des Erzherzogstitels berücksichtigt werden. Friedrich stellt häufig die Urkunden für „sich und seine Erben" aus. Diese Formulierung kann vernachlässigt werden, es sei denn, der Begriff „Erben" wird in der Urkunde genauer umschrieben. In einer Pfandurkunde von 1461 Juni 22 ist z.B. von leiberbn, das sun sind, die Sprache. Oftmals stellt Friedrich in seiner Funktion als Landesfürst ein Schriftstück aus und betont dies auch. Im Regest wird dann entsprechend geschrieben K.F. als LandesfurstK.F. als Landesherr von Steier ... usw. Dementsprechend auch: Kg.F. als Vormund des Kg. Ladislaus ... Beginnt ein Schriftstück nicht mit der üblichen Intitulatio, sondern mit dem Wort Vermerkt... so wird dieses Stück ebenfalls aufgenommen, wenn Friedrich als eine der handelnden Parteien genannt wird.18 Ebenso sind Schriftstücke, die nur durch das Siegel als Friedrich-"Urkunden" zu identifizieren sind, unter dessen Intitulatio zu regestieren. 3.2.2 Inscriptio Empfänger von Briefen und Mandaten oder anderen Urkunden werden in der Regel ungekürzt aufgenommen, auch wenn es sich hierbei um eine längere Liste handeln sollte. Sollten jedoch ohne nähere Ausführungen Grafen, Herren, Freie, Ritter, Edle und Knechte in Reihe genannt werden, können diese als „Adlige etc." zusammengefaßt werden. Zur Orts- und Namensschreibung siehe unten § 3.2.6.2 (unter Dispositio) 3.2.3 Arenga Falls eine Arenga vorhanden ist, sollte diese je nach Umfang kurz zusammengefaßt angegeben werden, wie z.B. bei der Stiftung des Chorherrenstifts zu Wiener Neustadt 144 April 5: „Kg.F. stiftet zum Dank dafür, daß Gott die Himmelskönigin Jungfrau Maria als Mitderin zwischen seinem s^engen Gericht und den Seelen der Sünder gesetzt hat, und in der Hoffnung, der göttlichen Gnade durch ubung guter werch teilhaftig zu werden, zu seinem und seiner Vorfahren Gedächtnis und zu Heil und Trost seiner Erben, der nachfolgenden Herzöge und Fürsten seiner Fürstentümer und Länder und aller gläubigen Seelen im Namen der Lieben Frau Maria ein Kollegiatkapitel weltlicher Chorherren in (Wiener) Neustadt.. Initienangaben sind nicht sinnvoll, da ein entsprechendes Gesamtverzeichnis zu den Urkundenarengen Friedrichs III. fehlt. Aussagen über besondere Verdienste der Urkundenempfänger sind in den Fällen zu berücksichtigen, in denen sie nicht formelhaft verwendet wurden. So kann die Berufung auf nicht näher beschriebene Dienste der Empfänger für Friedrich III unberücksichtigt bleiben, während z.B. Aussagen über den Lebenswandel von Geistlichen zu vermerken sind.20 17 1461 Sept. 26: Privilegienbestätigung für Kloster Goss. 18 Vgl. Regg. F.III H. 12, Einleitung S. 17f. 19 Regg.F.III. H. 12 n. 204. »Vgl. Regg.F.III. H. 12 n. 169. 9 3.2.4 Promulgatio/ Publicatio Die zumeist sehr allgemein gehaltenen Angaben dieser Verkündigungsforrnel können unberücksichtigt bleiben. 3.2.5 Narratio Wenn die Angaben der Narratio zum Verständnis des eigentlichen Rechtsinhaltes notwendig sind, sind diese natürlich aufzunehmen. Da vielfach Urkunden mit einer langen Narratio versehen sind, kann diese vor den Bestimmungen der Dispositio wiedergegeben werden, um im Regest nicht zu stark von der Gestalt der Vorlage abzuweichen.21 Wird der Inhalt der Narratio jedoch in der Dispositio wiederholt, kann die Wiedergabe der Narratio im Regest unterbleiben. Ausführlich sind z.B. die Darstellungen von Prozessen bzw. deren Entstehungsumstände darzustellen.22 3.2.6 Dispositio Die Dispositio bietet den eigentlichen Urkundeninhalt, weshalb sie im Mittelpunkt des Regestes steht. Da in diesem Urkundenbestandteil zur vollständigen rechtlichen Absicherung des Rechtsgeschäfts jedoch häufig sowohl Wiederholungen der inhaltlichen Bestimmungen des Rechtsgeschäftes als auch Verben in verschiedenen Tempi geboten werden, ist hier der Text zu straffen, um dem Regestennutzer einen leichten Zugang zum eigentlichen Inhalt der Urkunde zu ermöglichen. Zuvorderst bezieht sich diese Vorgabe auf die dispositiven Verben, die überwiegend paarweise verwandt wurden. Z.B. bekennen und tun kund Kg. F. bekennt geloben und verbaissen Kg./K. F. gelobtverleiben und geben ~^ Kg./K. F. vedeiht...; bestetigen, confirmiren, bevestigen und vernewem ~^ Kg./K. F. bestätigt schaffen, gebieten, emphelhen [oder Kombinationen mit diesen] Kg./K. F. befiehlt... Das Verb emphelhen ist im Sinne von anbefehlen/übertragen in der Wendung Kg. F. überträgt... zu benutzen. Wendungen, die sich auf die Rechtsgrundlage bzw. die Rechtsgültigkeit der Urkunde beziehen, sind im wesentlichen zu berücksichtigen. So empfiehlt es sich, alle Formulierungen wie „mit Rat..." , „mit rechtem Wissen", „wissentlich" oder „was wir zu recht sollen und mögen" aufzunehmen. Angaben, auf welcher Rechtsgrundlage Friedrich III. jeweils handelt, sind ebenso zu verzeichnen, z.B. „als Landesfürst in Steier" (und ähnliches); „als Vormund" (und ähnliches). Weitere allgemeine Formulierungen, die keinerlei signifikante Besonderheiten innerhalb des Uricundengeschäftes ausdrücken, können vernachlässigt werden. So urkundete Friedrich III. überwiegend aus ,JiönigHcher/kaiserlicher Macht" oder „Machtvollkommenheit", was nicht eigens anzumerken ist, es sei denn, dieser Sprachgebrauch wurde in Zusammenhang mit staatspolitischen Auseinandersetzungen, wie z.B. im Konflikt mit den Eidgenossen oder in erbländischen Angelegenheiten eingesetzt. Die Formel mit wolbedacbtem mute oder gutem rat ist nur in Verbindung mit rechter wissen aufnehmen. Des weiteren sind aufzunehmen: - Interventionen; - Besitzaufzählungen und Pertinenzformeln; - Rechts- und Einredeverzichtsformeln; - Vorbehalts- und Widerrufsklauseln (zu beachten sind dabei z.B. Bestimmungen über Pfandschaften etc.) Zeugenzwangformeln, Appellationsverbot und „Motu proprio" {aus eigener bewegnuss) - Bezugnahme auf „Rechtsgrundlagen" - z.B. nach Lehns- und Landesrecht - Non-obstantibus-Formeln 21 Dies ist zum Beispiel bei den Ladungen vor das kaiserliche Gericht der Fall. Dazu ausführlicher unten auf § 3.2.6.5. 22 Vgl. dazu ebd. 10 Petitionen sind nur dann aufzunehmen, wenn der Petent nicht identisch mit dem Empfänger ist (so z.B. bei Klosterprivilegien, wenn der namentlich bereits in der Inscriptio genannte Abt um den Rechtsakt bittet). Bestätigungen von Privilegien können zusammengefaßt so ausgedrückt werden: „Kg.F. bestätigt die von römischen K. und Kg., Hzz. von Osterreich und anderen Fürsten und Herren erhaltenen Privilegien und Rechte." (auch wenn in der Urkunde steht: „Rechte, Freiheiten, Briefe, Handfesten und Gewohnheiten"). Die häufig verwendete Als-ob-Inserierungs-Formel wird nicht aufgenommen. 3.2.6.1 Verwendung von Zitaten aus der Vorlage Eine vollständige Liste von kursiv bzw. recte zu schreibenden Termini kann und soll nicht erstellt werden, da ein solcher Gebrauch in letzter Konsequenz stets dem Ermessen des einzelnen Bearbeiters obliegt. Da eine annähernde Vereinheitlichung jedoch angestrebt wird, sind hier einige grundsätzliche Vorgaben zusammengefaßt. Zitate werden generell in kursiver Schreibweise aufgenommen. Wenn ein Datum nicht nach dem Original zitiert wird, so muß am Ende des Regestes nach dem Datum die Vorlage in runden Klammern (...) angegeben werden, z.B. „nach Kop.", „nach Repertorialeintrag", „nach Druck" oder „nach Reg.". Ebenso ist bei Kanzleivermerken vorzugehen. Die Textwiedergabe orientiert sich allgemein an den „Richtlinien für die Editionen landesgeschichtlicher Quellen".23 Anders verfahren wird jedoch bei Kanzleivermerken, vgl. § 3.2.11. Zu häufiges Zitieren sollte innerhalb des Regestentextes vermieden werden, ist aber stets einer unreflektierten Modernisierung der Sprache vorzuziehen. Feststehende mittelalterliche Termini sind nur dann kursiv zu zitieren, wenn sie keine Entsprechung mehr im Gegenwartsdeutsch besitzen. Als Entscheidungsgrundlage sollte dabei der Duden hinzugezogen werden. So steht z.B. raittung, nicht aber veste, da dieses als „Feste" anzugeben ist. Ebenfalls sind solche Begriffe recte zu setzten, deren Bedeutung sich im Laufe der Zeit gewandelt bzw. deren alte Bedeutung sich im gegenwärtigen Sprachgebrauch verloren hat, z.B. „Nutzen". Bei den Urkunden Friedrichs III., die sich auf seine Erblande beziehen, sind die Begriffe „Land" und „Länder" dann kursiv zu setzen, wenn sie in Verbindung mit dem Zusatz „ob und/oder unter der Enns" sowie in Verbindung mit dem Zusatz „Recht", „Landschaft", „deutsche Lande", „Land und Leute" stehen. Ebenfalls wird die Bezeichnung haus Osterreich kursiv geschrieben. Des weiteren sind solche Ausdrücke kursiv anzugeben, die Urkunden oder andere Schriftstücke selbst bezeichnen, wie z.B. brief; offenen absag- und veindtbrief. Die knappe Formel wissentlich mit dem brieve muß hingegen nicht aufgenommen werden; wird sie jedoch erweitert, ist eine Zitation angeraten, wie z.B. bei wissenntlicb mit dem brief, was wir in %u recht daran veriaihen sollen oder mögen. Rechtstermini werden ebenfalls kursiv wiedergegeben, z.B. betaidung, befridung krieg. Gängige Lehenstermini werden dagegen nicht kursiv gesetzt. 3.2.6.2 Nennung von Personen und Orten Prinzipiell sind stets alle Personen und Orte im Regest wiederzugeben, die in einem zu regestierenden Schriftstück Friedrichs III. genannt werden. Richtungsweisend für die Schreibung der Namen ist das online verfügbare kumulierte Register zu den Regesten Friedrichs III.24 Personennamen und geographische Eigennamen sollen möglichst in der heute üblichen Form wiedergegeben werden. „Ungewöhnliche" Eigennamen sind kursiv 23 Siehe Anm. 5. 24 http://' 134.93.9.12/-regesta-imperü/rcgesten/regster, 1 1 buchstabengetreu aufzunehmen; Tauf- oder Familiennamen von Bürgern können getreu der Vorlage aufgenommen werden, ohne diese zwingend kursiv zu setzen.25 Die Titulatur hochrangiger Adliger, z.B. die von Königen oder Herzögen, ist dem heutigen Gebrauch anzugleichen und keinesfalls alle in der Urkunde angegebenen Bezeichnungen aufzunehmen. So wird z.B. bei dem bayerischen Herzog Ludwig (IX.), Pfalzgrafen zu Rhein und Herzog von Nieder- und Oberbayern der Titel in Hz. Ludwig (IX.) von Bayern(-Landshut) vereinfacht. Bei auffälligen oder inhaltlich wichtigen Abweichungen von der „Normalform" ist bei Personen- bzw. geographischen Namen ein Kursiv-Zitat in Klammern möglich; z.B. Burggraf von Magdeburg (Maydburg) oder Hof zu Obereinharz (Meinhart^). Im Falle der Bezeichnung „Steyr" ist von dem jeweiligen Bearbeiter zwischen der Stadt und dem Land zu unterscheiden. Handelt es sich um die Stadt, so ist „Steyr" gebräuchlich, währenddessen für das Land zu „Steier" normalisiert wird. Bei Varianten wie Jörg-Georg ist der Vorlage zu folgen. Fremdsprachige Personennamen sollten nicht eingedeutscht werden. Verwandtschaftsbezeichnungen werden nicht aufgenommen, wenn es sich um geläufige Ehrentitel handelt (z.B. „Neffe" bei Kurfürsten) oder wenn die biologische Verwandtschaft allgemein bekannt ist (z.B. Vetter Ladislaus, Bruder Albrecht, Vetter Sigmund). Grafen- oder Plerzogstitel, Amts- oder Standesbezeichnungen von Geistlichen werden stets aufgenommen; nicht jedoch Kurfürsten- und Fürstentitel, wenn die Fürstenwürde allgemein bekannt bzw. unumstritten ist. So wird der Kurfürstentitel des Erzbischofs von Mainz nicht berücksichtigt, der Fürstentitel des Grafen von Cilli jedoch genannt. Im Falle ungarischer Herren ist zu beachten, daß der Titel Gespan und nicht Span lautet. Übliche Attribute kleinerer Herrschaftsträger werden vernachlässigt, ungewöhnliche Titelhervorhebungen sind aber zu verzeichnen. So muß der Titel „Edler" nicht, der eines „Ritters" (z.B. für Konrad Holzler) aber durchaus aufgenommen werden. Bei Städten werden die Empfänger vollständig und mit den quellenmäßigen Bezeichnungen angegeben (z.B. „Richter und Rat der Stadt X" oder „Schultheiß und Bürger der Stadt X"). Ebenso wird bei geistlichen Institutionen verfahren (z.B. „Abt und Konvent des Klosters X" oder „Propst und Kapitel des Gotteshauses X"). Nähere Angaben zu Städten (z.B. „Reichsstadt") und Kirchen (z.B. „von seinen Vorfahren gestiftet") werden ebenfalls aufgenommen. 3.2.6.2.1 Internethilfsmittel zur Namens- bzw. Ortsidentifikation Neben allen traditionellen Hilfsmitteln zur Namens- und Ortidentifikation steht zunehmend auch das Internet für diese Recherchearbeiten zur Verfügung, das sich besonders bei der Bearbeitung des Wiener Urkundenbestandes immer mehr bewährt, da hierin Personen und besonders Orte recherchiert werden können, die weit über das Gebiet des heutigen Staates Österreich hinausreichen. Folgende Internet-Seiten konnten bisher sinnvoll benutzt werden:26 http:/ / www.gis.sreicrmark.at/cms/ziel/ 737 ] 3 / DK / (auch mit Zugriff auf alte Karten) http://www.luttns.ktn.gv.at/kagis/ (dass, für Kärnten) http://doris.ooc.gv.at/gensuche/index.htm (dass, für Oberösterreich) http: / /www.burgenkunde.at/ (Verzeichnis österreichischer Burgen, z.T. mit Beschreibung) htrp: //www.zamkv-hradv.cz/index-d.htm (Vergleichbares für Tschechien) http: / / www.sfciriscfier-burgcn verein.at/ http://www2arne,s.si/~krsrdl /slovarkrajcv.htm (zweisprachiges Verzeichnis slowenischer Ortschaften) htrp: //www.viamichelin.com/viamichelin/deu/dyn/controller/mapl lomePage:jsessionid=DC 1X12X412CHSSA()( Kjl 1 GW.IA htrp:// www.jewishgen.org/ShtetlSeekcr/Ii)crown htm (Konkordanz mehrsprachiger Ortsbezeichnungen) http: / / www.austrianmap.at/# hup: ' ■'www.cnlumliia.edu/acis/ers/Graesse/contents.html (Orbis latinus online) 25 Regg. F.III H. 1, Einleitung, S. 20. 26 Anzumerken ist jedoch, daß diese Seiten in ihrer Qualität stark differieren und anhaltenden Veränderungen unterliegen, die auch zur Abmeldung derselben führen können. Zugleich ist zu bedenken, daß es sich bei einigen Seiten durchaus auch um Informarionsmatenal revanchistischen Grundtenors handeln kann. Inwieweit diese Seiten deshalb als Recherchegrundlage zu nutzen und zudem weiterzuempfehlen sind, sollte diskutiert werden. 12 http://wwnv.harrau.de/PBM/Protektorat, html (Amtliches Deutsches Ortsbuch für das Protektorat [!] Böhmen und Mähren, 2. Auflage, Prag 1940) http: / /w3.sopron.hu / nepszavazas 1921 / L.'tcanevek.html#Macu (mehrsprachiges Verzeichnis für das Burgenland) http://www.travelwriter.ar/ueher/schloessĽr-und-burgĽn/in-slowenien/index.shtml (Schlösser u. Burgund in Slowenien) http://perso.nranLe.fr/michel.barbierZAIsaI.or-DSecSur.html (mehrsprachiges Verzeichnis für Elsaß und Lothringen) htrp://www.la-bw.de/kloťStĽr-bw/ (Klöster in Baden-Württemberg) http:/ /www.monasrerium.nLt/ (Virtuelles Archiv mitteleuropäischer Klöster und Bistümer). 3.2.6.3 Münzbezeichnungen, Zahlen und Wortvereinheitlichungen Die Benutzung der im folgenden angeführten gebräuchlichen Abkürzungen wird empfohlen. Befindet sich im Urkundentext eine genauere, weitere Beschreibung der Währung, so ist dies aufzunehmen, so z.B. Schwarze Wiener Münze. Geläufige Abkürzungen: d denarii fl Gulden fl. flor. Florentiner Gulden fl. rh. Rheinischer Gulden fl. ung. ungarischer Gulden/Dukaten lb libra Pf. Pfennig Pfd. Pfund ß solidi Sch. Schilling Die Wiedergabe von Ziffern orientiert sich an den Vorgaben des Dudens, d.h., sie werden bis einschließlich zwölf ausgeschrieben. Bei Ziffern über Tausend werden die Hunderter mit Punkten abgetrennt: 1.000; 12.999 usw. Abgekürzte Begriffe werden nicht flektiert: Es steht also des Bf. und nicht des Bf.s usw. Darüber hinaus empfiehlt es sich, einige Schreibweisen vereinheitlicht zu verwenden. Bspw.: Lehnsund Landesrecht; sonst aber Lehen; Zehnt und nicht Zehent; Robot und nicht Robat. 3.2.6.4 Übergabe von Burgen, Herrschaften, Amtern usw. Bei der Übergabe von Burgen, Herrschaften, Ämtern o.a. muß sich der Empfänger zu verschiedenen Gegenleistungen gegenüber Friedrich III. verpflichten: Die Empfänger sollen zumeist das entsprechende Gut treu innehaben, dieses dem Kg./K. auf kgl./ksl. Befehl und Kosten offenhalten sowie davon keinen Krieg beginnen.27 Sie sollen die Bewohner vor ungebührlichen Belastungen oder vor Gewalt und Unrecht schützen bzw. nicht über die gewöhnlichen Zinsen, die gewöhnliche Gült oder Robot belasten, sondern die kgl./ksl. Interessen wahren bzw. die dazugehörigen Leute und den Besitz nicht der kgl./ksl./landesfürstlichen Herrschaft entziehen. Falls die Belastungen genauer genannt werden, die auf den jeweiligen Einwohnern lasten, sind diese aufzuzählen. Daß der Empfänger aber den Besitz erhält, um ihn zu nutzen, nießen usw., braucht nicht aufgenommen zu werden, da es sich hierbei um eine Selbstverständlichkeit handelt. In seltenen Fällen wird angeführt, daß ein jeweiliger Empfänger den Besitz verwalten soll. Dieser Umstand und die damit verbundenen Konditionen sind dementgegen aufzunehmen. Bei den Verschreibungen, die für eine bestimmte Zeit vorgenommen werden (für zwei Jahre, auf Lebenszeit usw.), ist es nicht nötig, Formulierungen über die normalen Rückgabenmodalitäten aufzunehmen (z.B. ohne waignmg, intrag noch austrug). Aufzunehmen sind nur nähere Konditionen zur Rückgabe des Gutes: z.B. daß nach Ablauf der Frist eine schriftliche bzw. persönliche Rückgabeaufforderung des Kaisers notwendig ist. Verzeichnet werden auch die Klauseln über Kündigungsfristen und Schadloshaltung bei Weigerung der Rückgabe. 27 Die in diesem Zusammenhang verwandten Termini sind gegebenenfalls in Anmerkungen auszuweisen. 13 Insgesamt ist aber darauf zu achten, diese z.T. redundanten Formulierungen zu straffen, um so zur Verständlichkeit der Regesten beizutragen. 3.2.6.5 Ladung vor das Kammergericht oder andere Gerichte Abweichend von den Vorgaben zur Verzeichnung des urkundlichen Materials muß bei kaiserlichen Ladungen zu Gerichtsverhandlungen nicht unbedingt an dem Grundsatz festgehalten werden, daß die Dispositio an den Anfang zu stellen ist. Zur besseren Verständlichkeit der Abläufe kann hier die Narratio, damit die „Vorgeschichte", die zur jeweiligen Vorladung führte, zu Beginn des Regestes geboten werden: K.F. teilt xyz mit, daß aaa bei ihm wegen ... Appellation eingereicht hat. K.F. bestellt xyz deshalb zu seinem Kommissar und Richter in dieser Sache, bevollmächtigt ihn und gebietet ihm, die Parteien vorzuladen. K.F. lädt xyz auf den 45. Tag nach Erhalt der Ladung/ brief bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch zur rechtlichen Verantwortung vor sich ... Als „Musterregest" kann folgender Text betrachtet werden: oder: „K.F. bevollmächtigt und gebietet Gf. Johann von Nassau-Saarbrücken aufgrund einer Appellation Pfgf. Friedrichs von (Simmern-)Sponheim gegen ettlicher vor Bf. Georg von Metz als obman zugunsten Eb. Johanns von Trier ergangene urteilin, Spruch oder entscheid, an seiner Statt die Parteien zu einem Rechttag vor sich zu laden, sie zu verhören und den Fall mit seinem Rechtsspruch zu entscheiden. Er beauftragt ihn auch, gegebenenfalls Zeugen zu verhören und nötigenfalls mit angemessenen Strafen zur Aussage zu zwingen sowie auch im Falle des Ausbleibens einer Partei das Verfahren in allem durchzuführen, was sich nach Ordnung des rechten %e tundegeburt."26 Da davon auszugehen ist, daß jede an einem Prozeß beteiligte Partei einen kgl./ksl. Ladungsbrief erhalten hat, ist zu überprüfen, ob sich aus der Vorlage Deperdita erschließen lassen, die sowohl die Berufungen eines Kommissars als auch die Ladung einer entsprechenden Partei vor das Gericht betreffen können, auch wenn dieses nicht direkt erwähnt wird. In diesem Zusammenhang können folgende Formulierungen Anwendung finden: KF. bevollmächtigt xyz in seinem Namen, im Streit zwischen aaa und bbb zu entscheiden. K.F. ernennt xyz in der Streitsache zwischen aaa und bbb zum Kommissar und Richter. K.F. lädt xyz in der Streitsache zwischen aaa und bbb zum Datum des JJJJMMTT nach ccc ... vor sich; ... vor das ksl. Kammergericht etc. Bei jedem regestierten Gerichtsfall ist zu prüfen, ob dieser nicht auch in der Gerichtsdatenbank belegt ist, die unter http://www.rejjesta-impcrii.de/ - Online-Materialien - Gerichtsbarkeit Friedrichs III. geführt wird. Wenn dies der Fall ist, muß dies unter Angabe der Kommissionsnummer im Regest ausgewiesen werden. Desgleichen ist eine Gegenprüfung in den „Protokoll- und Urteilsbücher des Königlichen Kammergerichts aus den Jahren 1465 bis 1480: mit Vaganten und Ergänzungen", Bde. 1-3, bearb. v. Claudia HELM; Christine MaGIN; Julia MAURER; Christina WAGNER (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 44, Köln u.a. 2003) vorzunehmen. 3.2.7 Sanctio mit Pönformel Diese werden gekürzt aufgenommen - z.B. „bei seiner schweren Ungnade und einer Pön von 20 Goldmark, welche zu einer Hälfte in seine kgl./ ksl. Kammer und zur anderen an das Spital zu zahlen sind". Besondere Drohungen (z.B. „Gottes Zorn") sind aufzunehmen. 28 Regg.F.III. H. 5 n. 213 (1470 September 17, Graz). 14 3.2.8 Corroboratio Die Angaben der die Urkunde in ihrer Rechtskraft bekräftigenden Mittel werden bis auf die Zeugennennung nur dann berücksichtigt, wenn dies inhaltlich erheblich ist. So z.B. „Die Hzz. Albrecht (VI.) und Sigmund von Osterreich geloben, daß sie so/herpuntnuss uff solh sryt nachkamen, die Volbringen, versigeln und vertigen und das Obige halten wollen, und siegeln ebenfalls."29 Zeugen werden am Ende des Regestes vor der kursiv gesetzten Datumswiedergabe nach dem Original angegeben; z.B.: „Zeugen: Bf. Leonhard von Passau, Pfgf. Heinrich vom Rhein und Mgf. Albrecht von Brandenburg. An mitliefen nach dem suntag ludica in der vasien."i0 Aufgenommen werden ebenfalls besondere Siegelankündigungen — z.B. „...mit dem Siegel, das wir disen selten in unserm jurstentum Österreich geprauhen."iX 3.2.9 Subscriptio Noch vor den Kanzleivermerken werden die Subscriptiones Friedrichs unter Angabe ihres Ortes nach einer Leerzeile unter dem Regestentext zitiert. Z.B.: „Links unter dem Text, von der Plica verdeckt, eigenhändig von Kg. F.: Prescripta recognoseimus." Daran schließen sich die Kanzleivermerke der Vorder-und Rückseite (KVr. bzw. KVv.) an. 3.2.10 Die Angabe des Originaldatums Das Originaldamm des Schriftstückes wird am Ende des Regestes kursiv ohne Jahresangabe zitiert; zur Schreibweise vgl. § 3.1. Die im Original genannten Regierungsjahre werden nicht angegeben, wobei aber zu prüfen ist, ob die Angaben korrekt sind; Abweichungen sind anzumerken. Es ist zu beachten, daß der Wechsel der Jahreszählung als König am Mittwoch nach Quasimodogeniti, dem Tag der Königswahl (1440 April 6),32 als Kaiser am 19. März ### eines laufenden „NormaT'-Jahres erfolgt. 3.2.11 Die Angabe der Kanzleivermerke Es werden nur solche Vermerke aufgenommen, die direkt in den Kanzleien Friedrichs entstanden sind. Die dafür übliche Abkürzung lautet KVr für Kanzleivermerk recto und KVv für einen solchen verso. Normalerweise steht ein solcher Kanzleivermerk auf der Plica bzw. bei fehlender Plica rechts unter dem Text. Ist er an einer anderen Stelle zu finden, so ist dies zu vermerken. Ebenso ist die Position eines entsprechenden Dorsualvermerks anzugeben. Im folgenden werden die gängigsten Kanzleivermerke mit den dafür gebräuchlichen Abkürzungen genannt. Mögliche Abweichungen sind in ihrem vollen Wortlaut wieder zugeben. Kürzung voller Wortlaut Art des Vermerks p.m.p. per manum proprio eigenhändiger ksl. Vermerk33 A.m.d.i. Ad mandátům domini imperátori^ Vermerk aus der römischen Kanzlei A.m.d.i.i.c. Ad mandátům domini imperatorts in consilio A.m.d.i.p. Ad mandatum domini imperatoris proprium A.m.d.r. Ad mandatum domini regis 28 Woher stammt das???? 30 Regg.F.III. H. 12, n. 319. 31 Bspw. Regg.F.III. H. 12 n. 230. 32 Vgl. Regg. F.III H. 12, Einleitung S. 18f. 33 Ist das als Kanzleivermerk anzusehen? 15 A.m.d.r.i.c. Admandátům domini regis in consilio A.m.p.d.i. Ad mandátům proprium domini imperatons A.m.p.d.iJ.c. Ad mandátům proprium domini imperatons in consilio A.m.p.d.r. Ad mandátům proprium domini regis C.d.i, Commissio domini imperatons erbländischer/österreichischer Kanzleivermerk C.d.i.i.c. Commissio domini imperatons in consilio C.d.i.p. Commissio domini imperatorispropria C.di.p.c. Commissio domini imperatons per consilium C.d.r. Commissio domini regis C.dr.Lc. Commissio domini regis in consilio C.d.r.p. Commissio domini regis propria C, d. r.p. c. Commissio domini regis per consilium C.p.d.i. Commissio propria domini imperatoris Cp.d.r. Commissio propria domini regis D. m.d.r. De mandate domini regis Ria. Wigtstrala Registrarurvermerk (für beide Kanzleien) Darüber hinaus werden Kürzungen innerhalb der Kanzleivermerke - soweit sie nicht in den Abkürzungsverzeichnissen der einzelnen Regestenhefte verzeichnet sind - in Klammem (...) aufgelöst. Bei Eigennamen werden die Vornamen dekliniert, nicht aber die Nachnamen, z.B. ]o(hannem) XJngnad. Adressen werden vollständig zitiert und als solche in Klammem ausgewiesen. Empfänger- und Archiwermerke werden im Allgemeinen nicht aufgenommen. Ausnahmen bilden z.B. Vermerke, die Hinweise auf das Eintreffen des Briefes beim Empfänger geben oder solche, die über die Lokalgeschichte hinaus interessant sein könnten. Kanzleivermerke können bspw. folgendermaßen lauten bzw. angegeben werden: Eigenhändiger Rekognitionsvermerk Kg.F.: xxx (links unter der Plica). KVr: xxx. - KVv: xxx (Blattmitte, 15. Jh.). - xxx ([Empfänger?-] Vermerk, oberer Blattrand). KVr: C.d.r.p.c. - KVv: -. - üi.m guld(en) die auch der stat an d(er) gewondlich(en) / stetvr sull(e)n abgen (wohl Empfängervermerk, Blattmitte). Ebenfalls aufgenommen werden Vermerke auf der Pressel. Hierbei handelt es sich in der späteren Regierungszeit Friedrichs III. häufig um Taxvermerke. Gelegentlich finden sich Hinweise zu den Empfängern auf der Rückseite der Wachsschalen, die in der entsprechenden Kanzlei, vermutlich im Zusammenhang mit der Zwischenlagerung der Urkunde, zu deren leichteren Auffindbarkeit angebracht wurden. Diese sind im Anschluß an die Kanzleivermerke aufzunehmen: KVr. xxx. — KVv: xxx. - Rückseite der Wachsschüssel: Hans Matsabergemech, so er Hedwig» sein hawsvrawn bat getan. — Ps.: [Entsprechende Angabe der Summe, die für das Siegel entrichtet worden ist, so diese auf der Pressel angegeben ist.] 16 4 Beschreibung der Urkunde 4.1 Aufnahme originaler Überlieferung Ist das Original überliefert, wird dies mit der Kürzung „Org." angegeben34. Die Sprache der Urkunde wird nur genannt, wenn der Text nicht in deutscher Sprache abgefaßt ist, was in Klammern z.B. so anzumerken ist: Org. (lat.). Wenn von einer Urkunde mehrere Originale erhalten sind, so ist dies ebenfalls mitzuteilen. Unterscheiden sich die Originale, so werden den einzelnen Stücken Buchstaben zugewiesen, anhand derer die Differenzen aufgezeigt werden können: Zwei Orgg. (dt. [A], lat. [B]) ... Ebenfalls muß angegeben werden, wenn eine Urkunde kassiert oder auf andere Weise ungültig gemacht wurde. Dies geschieht üblicherweise nach der Angabe des Beschreibstoffs vor der Angabe des Siegels: Org. im HHStA Wien (Sign. AUR, 1441 VIII 21), Perg. (eingeschnitten, kassiert), rotes S 28 in wachsfarbener Schüssel an Ps.35 4.1.1 Angabe kopialer Überlieferung Ist das Stück in einer Abschrift erhalten, gilt prinzipiell folgende Reihenfolge innerhalb der anzugebenden Nachweise: Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. — Kop.: Art der Kopie des Herstellers von JJJJ Monat TT, Ausstellungsort, im Archiv XYZ (Sign, xxx), Beschreibstoff, Siegel. Bsp.: Kop.: Abschrift eines von dem öff. Notar zu X XY erstellten Vidimus von ... Kop.: Abschrift in ....Prozeßakte von ... Kop.: Zeitgleiche Abschrift ... Kop.: Abschrift (18. Jh.) ... Kop.: Unvollständige Abschrift... Kop.: Vom öff. Notar XYZ beglaubigte Abschrift in dem Kopialbuch ... Sind einem Stück mehrere Kopien aus unterschiedlichen Jahren erhalten, so sind sie in der Reihenfolge ihrer Entstehung, jeweils durch einen (langen) Gedankenstrich getrennt aufzunehmen. (— Kop,....). Besonderer Angaben bedarf es bei den Stücken, die aus dem jeweiligen Archiv abgegeben wurden und nur noch in einer Fotokopie in dem entsprechenden Bestand überliefert sind: [Org. vermutlich im ARS Ljubljana, zuvor im HHStA Wien.] - Fotokop. vom Org. im HHStA Wien ... Im Falle von Inserten bzw. Transsumpten wird die Art des Schriftstückes, der Aussteller, das Ausstellungsdatum und der Ausstellungsort aufgenommen, soweit diese Angaben bekannt sind: Kop.: Inseriert im Vidimus des Ritters Hans von Flachslanden von ... Kop.: Inseriert im vom Notar XYZ beglaubigten Vidimus ... Kop.: Inseriert im Notariatsinstrument des öff. Notars XYZ von ... Kop.: Inseriert in der Bestätigung Kg. Maximilians I. von ... Abweichend davon wird ein Vidimus oder ein Notariatsinstrument dann ausgewiesen, wenn eine reine Abschrift der Urkunde Friedrichs III. mit kurzem Notars- bzw. Vidimusvermerk gegeben wird: Kop.: Vidimus ... bzw. Kop.: Notariatsinstrument ... 34 Die Schreibung „Org." wurde aus Effeküvitätsgründen gewählt. 35 Regg.F.III. H. 12 n. 74. 17 In den Fällen, in denen Kopien von ehemals im HHStA Wien liegenden Urkunden fehlen, wird — wie bereits ausgeführt - das Regest aufgrund der Angaben der Archivrepertorien bzw. nach den bei J. Chmel, Regesta bzw. E. M. Lichnowsky(-Birk) aufgenommenen Stücken angefertigt, die sich dem Bestand der AUR zuordnen lassen, auch wenn sie in demselben nicht zu finden sind:36 [Org. im xxx, zuvor im HHStA Wien.] — Im HHStA Wien überliefert als Repertorialeintrag des 19. Jh. (Sign. Ab xxx sub dato). Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. - Genannt bei Chmel n. xxx nach einer Überlieferung im HHStA Wien ("Geh. H.-Archiv"), die bislang nicht gefunden werden konnte. Läßt sich der Verbleib einer Urkunde nicht mehr exakt ermitteln, ist dies ebenfalls zu vermerken: [Org. wohl in xxx, zuvor im HHStA Wien]. Reverse sind folgendermaßen auszuweisen: Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. - Dep.: Ergibt sich aus einem Revers Caspar Esenkovers von 1461 Juni 23, Graz, ...37 Bei regestierten Deperdita soll sich in jedem Fall ablesen lassen, aus welcher anderer Überlieferung die Friedrichurkunde abgeleitet wurde: Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. - Dep.: Ergibt sich aus ... 4.1.2 Schreibweise der Archivsignaturen Die Archivsignaturen sind innerhalb der entsprechenden Hefte einheitlich nach den Vorgaben des jeweiligen Archivs in Kurzform anzugeben. 4.1.2.1 Die Signaturen des Haus-, Hof- und Staatsarchivs Wien (HHStA Wien) Die meisten, im HHStA Wien aufgenommenen Stücke entstammen dem Bestand allgemeine Urkundenreihe" (AUR), bei der sich die Signatur durch das Datum des Stückes ergibt, wobei an dieser Stelle der Monat in römischen Ziffern geschrieben wird: Sign. AUR JJJJ MM TT. Gelegentlich wurde bei der Erstellung der Regesten festgestellt, daß das Datum eines Schriftstückes seitens der Bestandsreferenten versehentlich falsch aufgelöst und somit unter einem falschen Datum abgelegt wurde. Diese Einzelfälle sind bisher dem zuständigen Referenten mitgeteilt und die Fehldatierung anschließend korrigiert worden. Bei der Angabe der Signatur wird daher sowohl die richtige aktuelle Datierung, als auch die falsche alte Datierung in eckigen Klammern und mit dem Vermerk „olim sub. dat." aufgenommen: Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1448 IV 5 [olim sub dat. 1448 IV 6]). In der Mehrzahl der Urkunden der AUR ist unter einer Signatur nur ein Schriftstück abgelegt. Gelegentlich sind jedoch unter einem Datum auch mehrere Urkunden zu finden. Dies trifft vor allem auf Reverse anderer Aussteller zu, die für Friedrich III. ausgestellt wurden und Hinweise auf Urkunden geben, die durch die Kanzlei Friedrichs III. ausgefertigt worden sind. Aufgrund der Bestandsgenese wurden in solchen Fällen auch mehrere Urkunden unter einer Signatur abgelegt, die aber verschiedene Daten tragen. In diesem Falle wird dies mit „sub dato" gekennzeichnet (Beispiel: Sign. AUR sub dato 1460 V 10). Für andere Signaturen aus dem HHStA wird folgende Schreibweise verwandt: (Sign. FU jEamilienurkunden] n. 622/1, 2) (Sign. Fridericiana Karton 1 [Konvolut 3, fol. 1-60] ...)38 36 Siehe oben Abschnitt 2.1.2. 37 H. 18 n. 235. 58 Bei dieser Signarur ist anzumerken, daß der damit bezeichnete Bestand des HHStA Wien derzeit nicht bearbeitet wird. Deshalb wird gegenwärtig unter dieser Signarur nur auf die Parallelüberlieferung hinzuweisen. 18 (Sign. Urkundenabschriften Österreichische Urkunden, Karton 44 sub dato) (Sign. Ab [Archivbehelfj XTV/1, Bd. 7) (Sign. Ab XTV/9, Geistliche Abt. n. VIII) (Sign. Urkundenabschriften, FU Abt. I. n. xxx) (Sign. Ab XIV/19, Bd. 1 zu FU n. 638) 4.1.3 Beschreibstoff Die zu bearbeitenden Schriftstücke sind durchgängig auf Pergament (Perg.) oder Papier (Pap.) geschrieben. Ist auf den original überlieferten Papierurkunden ein Wasserzeichen zu erkennen, ist dies zu vermerken und soweit möglich nach Piccard zu identifizieren.19 4.1.4 Die Siegel Die Siegel Friedrichs III. werden nach dem Siegelverzeichnis von Posse411 identifiziert, wobei die Schreibweise „S Nr." gewählt wird. Bei der Beschreibung der Siegel ist folgende Reihung vorzunehmen: Angabe der (identifizierten) Siegelnummer mit vorangestellter Material- und Farbangabe in Form eines Attributs, der ebenfalls in Form und Farbe bezeichneten Siegelschüssel, gegebenenfalls das (identifizierte) Rücksiegei der Erhaltungszustand, der in Klammern erwähnt wird und die Art, Anbringung, Stoff und Farbe sowie Erhaltungszustand (gleichfalls in Klammern) der Siegelschnur. Für eine Pergamentschnur bzw. Pressel wird die Abkürzung „Ps.", für eine Seidenschnur „Ss." verwandt. Zwei Orgg. (dt. [A], lat. [B]) im HHStA Wien (Sign. AUR 1449 III 15), jeweils Perg. mit rotem S 12 (A: stark beschädigt, B: ab und verloren) in wachsf. Schüssel mit rücks. eingedrücktem roten S 16anPs.41 Org. im HHStA Wien (Sign. AUR, 1440 V 8), Pap., rotes (evtl.:) S 3 rücks. aufgedr. (stark beschädigt).42 Org. (kassiert) im HHStA Wien (Sign. AUR 1457 XII 15), Perg. (mit drei Einschnitten), rotes S 18 (durch Einritzungen zerstört) in wachsf. Schüssel mit rücks. eingedrücktem wachsf. S 16 (herausgebrochen) an Ps.43 Org. im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, Kaiserprivüegien Nr. 389), Perg., wachsfarbenes S 8 mit rotem S 16 vorne eingedrückt an purpur-grüner Ss.44 Bei aufgedrückten Siegeln sind alle Angaben wie auch der Ort der Anbringung vorzunehmen: Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Kaiserschreiben IV, 23), Pap., rotes S als Verschluß rücks. aufgedrückt (zerstört).45 Das Siegel läßt sich auch nach einer Fotokopie oder einem Siegelabguß (bei abgegebenen Urkunden) beschreiben, was unter Verwendung der Formulierung „der Kop. zufolge" auszuweisen ist: Bei verlorenen Siegeln findet die Formel „S samt Ps. ab und verloren" Anwendung. In den Fällen, in denen es mittels kopialer Überlieferung oder Angaben älterer Drucke möglich ist, das Siegel dennoch zu identifizieren, ist das erschlossene Siegel wie folgt zu benennen: Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge Perg. mit anh. ksl. Majestätssiegel (wohl S 15).46 v> Gerhard PlCCARD, Wasserzeichen, Stuttgarr 19XX. 40 Die Siegel der deutschen Kaiser und Könige von 751 bis 1913, hrsg. von Otto POSSE, Bd. 1, Berlin 1909 (Abbildungen) und Bd. 5, Berlin 1913 (Beschreibung). 41 Regg.F.III. H. 13 n. 132. 42 Regg.F.III. H. 12 n. 7. 43 Regg.F.III. H. 13 n. 406. 44 Regg.F.III. H. 14 n. 14. 45 Regg.F.III. H. 4 n. 1. 19 Wird das Siegel in der Siegelankündigung derart beschrieben, daß es identifiziert werden kann, wird die Formulierung verwandt: „Nach der Siegelankündigung in der Urkunde: der Siegelankündigung zufolge mit ...". Bei Urkunden, die nicht von Friedrich III. ausgestellt worden sind, also bspw. Kopien, Vidimi, Reverse usw., müssen ebenfalls die an der Urkunde angebrachten Siegel beschrieben werden, indem die Anzahl der Siegler und deren Siegel sowie Siegelanbringung und bekannt gemacht werden. Die Form und die Farbe des Siegels muß hier nur dann angegeben werden, wenn das Siegel nicht aus rotem Wachs und nicht von runder Form ist. Um die Angaben möglichst kurz zu halten, wird der Besiegler im Genitiv genannt: Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. — Kop.: Inseriert im Revers Antons von Herberstein von 1460 April 24, Wien, im HHStA Wien (Sign. AUR 1460 IV 23), Perg., 2 grüne SS des Ausst. und Christophs von Mörsberg in wachsf. Schüsseln an Ps.47 4.2 Nachweise der Drucke und Regesten Diese Angaben sind notwendig in chronologisch aufsteigender Form mitzuteilen, wobei möglichst Vollständigkeit anzustreben ist. 4.3 Anmerkungen Textkritische Anmerkungen sind an entsprechender Stelle in Fußnoten anzugeben. Inhaltliche Erläuterung zum gesamten Urkundeninhalt bzw. zur Urkundenentstehung schließen sich gegebenenfalls an den Nachweis der Drucke und Regesten an. Sie sollen dem Benutzer zum Verständnis der Urkundenzusammenhänge dienen, jedoch knapp gehalten werden. Gleichfalls kann bei den das Regest kommentierenden Literaturangaben keine Vollständigkeit angestrebt werden,48 grundlegende Literatur sollte jedoch Berücksichtigung finden. Diese Literaturangaben werden in Kurztiteln dargeboten. 4.4 Regestenbeispiele Regest für eine Originalurkunde 1459 Juli 5, Wien 132 K F als erbherr und regierender Landesfürst bestätigt auf Bitte Heinrichs von Puchheim aus sundern gnaden den Leuten von Raabs das Recht, zu ewigen zeiten am aindleftausent mayd tag (Oktober 21) einen Jahrmarkt mit allen Freiheilen, Ehren, Rechten und guten Gewohnheiten abzuhalten, wie dies bei anderen Jahrmärkten im Fürstentum Österreich üblich ist, nachdem bereits Kg. Ladislaus dieses Recht bereits Jörg von Puchheim und dessen Leuten von Raabs gewahrt hatte. Er gebietet allen Hauptleuten, Landmarschällen, Grafen, Herren, etc , Pflegern, Burggrafen, Hubmeistern, Bürgermeistern, Richtern, Raten, Gemeinden sowie allen Amtleuten und Untertanen die Einhaltung dieses Privilegs An phineztag nach sannd Ulreichs tag. KVt: C.d.t i c. Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1459 VII 5), Perg., rotes S 19 in wachsf. Schüssel mit riieks. eingedr. wachsf S 16 an purpurfarbener Ss. Reg.: UCHNOwSKY(-BlRK) 7 n. 229; QGStW 1/8 n. 15718. 40 Regg.F.III. H. 13 n. 257. 47 Regg.F.m. H. 18 n. 185. 48 Regg. F.III H. 1, Einleitung, S. 11. 20 Regest für einen Revers [Vor 1477 Februar 28, - | 2 K.F. verpfändet Wilhelm von Auersperg das Ungeld und das Landgericht zu Wölkersdorf bestandsweise mit allem Zubehör für ein Jahr ab dem kommenden Sonntag Oculi (März 9) für 300 Pfd. Pf, die zu den üblichen Quatemberterminen zu zahlen sind Er bestimmt, daß W. von Auersperg die zugehörigen Leute nicht wider altes Herkommen belasten und dies auch keinem anderen gestatten, sondern die Leute vor Gewalt und Unrecht schützen und das Ungeld und Landgericht nach Ablauf des Jahres wieder zurückzuerstatten, andernfalls darf er, K.F., sich an dessen oder dessen Erben Hab und Gut schadlos halten. Org. oder Kop im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. - Dep.: Ergibt sich aus dem Revers Wilhelms von Auersperg von 1477 Februar 28, Wien, im HHStA Wien (Sign. AUR 1477 [128), Pap., S des Ausst rücks. aufgedr. unter Papieroblate. mit firo-Vermerk auf der Rückseite. Zur Person Wilhelms von Auersperg und seiner Familie siehe Heinig, Friedrich III./l, 92 und 231. Regest für ein Deperditum [Vor 1459 April 18,-| 119 K.F. fordert die Bürger der Stadt Kempten Rufen Schellang, Heinrich Lauffner, Konrad Monschen1 und Benczen Hagen auf, Ursula Vohler ihre Dokumente aus dem Prozeß, den sie gegen Walter und Rudolf von Hohenegg geführt hatte, herauszugeben. Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert - Dep.: Ergibt sich aus nn. 126 und 138. Ursula Vohler hatte wegen dieser vorenthaltenen Dokumente und verschiedener Schadensersatzforderungen mehrere Appellationen beim Kammergencht eingereicht, die zwischen dem 18. April und dem 22. Juni 1459 in Wien verhandelt wurden, vgl. dazu die nn. 120-123, 126-129, 136-139. Org. oder Kop im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. - Dep.: Ergibt sich aus dem Revers Wilhelms von Auersperg von 1477 Februar 28, Wien, im HHStA Wien (Sign. AUR 1477 II 28). Pap., S des Ausst rücks. aufgedr. unter Papieroblate, mit Ära-Vermerk auf der Rückseite Zur Person Wilhelms von Auersperg und seiner Familie siehe Heinig, Friedrich Ill./l, 92 und 231 5 Der wissenschaftliche Apparat 5.1 Das Abkürzungsverzeichnis Folgende Abkürzungen sind entsprechend dem Vorkommen in den jeweiligen Bänden zu verwenden: Ab Abb. abgeg. a.d. A.m.d.i. A.m.dÄ.i.c. A.m.d.i.p. A.m.p.d.i. Anh. anh. Anm. AO Archivbehelf Abbildung(en) abgegangen an der Ad mandátům domini imperatoris Ad mandátům domini imperatoris in comilio Ad mandátům domini imperatoris proprium Ad mandátům proprium domini imperatoris Anhang anhängend Anmerkung Ausstellungsort (der Urkunden K. Friedrichs) 21 AOG ARS aufgedr. Aufl. Aug. AUR Ausg. Ausst. AVGT b. Bd. bearb. bes. betr. Bf. JBgTTrrr Bggf. Bll LKNÖ NF BMV BUB bzgl. bzw. ca. C.d.1 Cd. i. i.e. Cd. Lp. Cd. i. p.c. CHMEL n. d. d.Ä. desgl. Dep. Diöz. d. J. DO Dr. Dr. decr. dt. e. EB Eb. ebd. Ehz. eingedr. etc. evtl. F. Febr. f. Archiv für Österreichische Geschichte (Bd. 1-33: Archiv für Kunde österreichischer Geschichts-Quellen) Arhiv Republike Slovenije aufgedrückt(em) Auflage August (nur im Urkundenverzeichnis) Allgemeine Urkundenreihe Ausgabe Aussteller Archiv für vaterländische Geschichte und Topographie bei Band bearbeitet besonders betreffend Bischof OüigcT JLüxgemieiotor Burggraf Blätter (des Vereins) für Landeskunde von Niederösterreich, Neue Folge Beatae Mariae Virginis Babenberger Urkundenbuch bezüglich beziehungsweise circa Commissio domini imperatoris Commissio domini imperatoris in consilio Commissio domini imperatoris propria Commissio domini imperatoris per consilium Regesta chronologico-diplomatica, hg. v. Chmel das, daß, dem, den, der, des, die der Ältere, den Älteren desgleichen Deperditum Diözese der Jüngere, den Jüngeren Datierungsort (= Ausstellungsort der nicht von K.F. ausgestellten Urkunden) Doctor Doctor decretorum deutsch ein, eine(-n, -m, -r,) Ergänzungsband Erzbischof ebenda Erzherzog eingedrückt(-em) et cetera eventuell Friedrich Februar (nur im Urkundenverzeichnis) für 22 fl. Gulden fl. rh. rheinischer Gulden fl. ung. ungarischer Gulden/Dukaten fol. Folio Fotokop. Fotokopie FRA Fontes Rerum Austriacarum Ftm. Fürstentum FU Familienurkunden Gf. Graf Gft. Grafschaft gg. gegen H. Heft hg. herausgegeben HHStA Haus-, Hof- und Staatsarchiv hl. heilig Hs. Handschrift Hz. Herzog Jan. Januar (nur im Urkundenverzeichnis) Jb. Jahrbuch Jb LKNÖ NF Jahrbuch für Landeskunde von Niederösterreich, Neue Folge Jh. Jahrhundert K.F. Kaiser Friedrich Kf. Kurfürst KG Kammergericht Kg. König Kgr. Königreich Kop. Kopie ksl. kaiserlich (-e, -en,-em,- er) KVr Kanzlei vermerk auf der Vorderseite der Urkunde KVv Kanzlei vermerk auf der Rückseite der Urkunde lat. lateinisch Lic. decr. Licentiatus decretorum Lief. Lieferung Lit. Literatur lt. laut LKNÖ Landeskunde von Niederösterreich Mag. Magister MC Monumenta historica ducatus Carinthiae Mgf. Markgraf Mgft. Markgrafschaft MGH Monumenta Germaniae Historica MGSLK Mitteilungen der Gesellschaft für Salzburger Landeskunde MHVSt Mitteilungen des Historischen Vereines für Steiermark MIÖG Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung MOÖLA Mitteilungen des Oberösterreichischen Landesarchivs MÖStA Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ms. maschinenschriftlich n./nn. Nummer/Nummern n. nördlich Nachdr. Nachdruck NF Neue Folge 23 NÖ Niederösterreich nö. nordöstlich Nov. November (nur im Urkundenverzeichnis) nw. nordwestlich Okt. Oktober (nur im Urkundenverzeichnis) ö. östlich öff. öffentlich(er) o.O. ohne Ort Org. Original Pap. Papier Perg. Pergament Pf. Pfennig Pfd. Pfund Pfgf Pfalzgraf phil.-hist. phiIosophisch-historisch(e, -en) Ps. Pergamentstreifen QGStW Quellen zur Geschichte der Stadt Wien r recto RA Reichsarchiv rechtl. rechtlich Reg./Regg. Regest(en) Regg.F.III. Regesten Kaiser Friedrichs III. RI Regesta Imperii RMB Regesten der Markgrafen von Baden röm. römisch (-e, -en, -em, -er) RR Reichsregister Rta Registrata rücks. rückseitig(-er, -em) S Siegel S. Seite s. siehe (nur im Register) Sch. Schilling Sept. September (nur im Urkundenverzeichnis) Sign. Signatur sö. südöstlich Sp. Spalte SS Siegel (Plural) Ss. Seidenschnur St. Sankt StmkLA Steiermärkisches Landesarchiv sü. südlich sw. südwestlich Tf. Tafel Tl. Teil u. und u.a. und andere, unter anderem UB Urkundenbuch Übers. Übersetzung ULF Unserer Lieben Frauen v verso v. vom, von 24 vermutl. vermutlich vgl. vergleiche w. westlich wachsf. wachsfarben W. Neust. Wiener Neustadt WrStLA Wiener Stadt- und Landesarchiv z.B. zum Beispiel ZGORh Zeitschrift für Geschichte des Oberrheins zw. zwischen 5.2 Einleitung jedes einzelne Regestenheft ist mit einer Einleitung versehen, die den entsprechenden Bestand sowie die darin behandelten Urkunden und Schriftstücke unter inhaltlichen und hilfswissenschaftlichen Gesichtspunkten beschreiben. 5.3 Das Urkundenverzeichnis Innerhalb eines jeden Heftes wird den ausführlichen Regesten ein chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Briefe vorangestellt, das einen schnellen Überblick über den Inhalt des Heftes, aber besonders auch ein lünerar bietet. Hierbei werden die Regestennummer, das Datum, der Ausstellungsort und in knappster Form Betreff und Empfänger genannt werden. Das hierbei verwendete Kürzungssystem weicht von dem innerhalb der Regesten ab: 1 [1464 Jan. 23, W. Neust.] erhebt H. u. E. Truchseß zu Herren v. Grub u. bessert deren Wappen. 5.4 Das Literatur- und Quellenverzeichnis Es werden die Quellen und die Literatur in dieses Verzeichnis aufgenommen, die im entsprechenden Band in Kurztiteln geboten wurden. Die Aufnahme folgt den bekannten Vorgaben der bisher erschienen Hefte. Dabei wird der Nachname des Autors in KAPITÄLCHEN gesetzt. Der Vorname wird gekürzt. Mehrere Autoren werden mit einem ebenfalls gekürzten „u." verbundenen (Bsp.: ALBERTI, V. u. BoESCH, T.). Mehrfach zitierte Zeitschriften, Reihen und Quelleneditionen werden mit ihren gängigen Siglen abgekürzt, wobei die Siglen sich nach den Listen im Lexikon des Mittelalters oder der Historischen Zeitschrift richten. Bindestriche, die nicht zwischen Jahreszahlen stehen, sind kurz und ohne Abstand zu setzen(Bsp. 1-2; Wien-Köln) [nicht: 1-4; Wien-Köln]. Mehrere Ausstellungsorte sind mit Bindestrichen und nicht Schrägstrichen zu trennen. (Wien-Köln). Im Literaturverzeichnis der Regestenhefte wird für den Fall, daß von einem Autor mehrere Arbeiten genannt werden, der Autor nur beim ersten Mal genannt, danach kommt ein langer Bindestrich (-). Beispiel für die Aufnahme von Monographien: EBNER, H., Burgen und Schlösser im Ennstal und Murboden, Wien 1963 (= Steiermarks Burgen und Schlösser, Bd. 1). Beispiel für die Aufnahme von Aufsätzen: HEINIG, P.-J., Zur Kanzleipraxis unter Kaiser Friedrich III., in: AfD 31 (1985), S. 383-442. Beispiel für die Aufnahme von Sammelbänden: Geschichte von Berchtesgaden. Stift - Markt - Land, Bd. 1, hg. v. W. BRUGGER u. H. DOPSCH u.a., Berchtesgaden 1991. 25 Unveröffentlichte Qualifikationsarbeiten erhalten den Zusatz: „ms. Mag.-arbeit [o.a.]"; „ms. Diss. phil." bzw. „ms. Habil." Beispiel für die Aufnahme von Quellenbänden: Fontes Rerum Austriacarum (FRA). Österreichische Geschichtsquellen, hg. v. d. Historischen Kornmission der kaiserlichen Akademie der Wissenschaften in Wien, 2. Abteilung: - Bd. 7: Copeybuch der Gemainen Stat Wienn (1454-1464), hg. v. H. J. ZEIßIG, Wien 1853. 6 Das Register Die Anlage des Registers richtet sich nach den Vorgaben des kumulierten Gesamtregisters zu den bisher erschienenen Regestenheften zu Friedrich III.: http://134.93-9.12/ — reges i a-impcrii/regesten/register. Der Ausstellungsort der Urkunden Friedrichs III. wird hierin unter dem jeweiligen Ort mit AO am Ende des Lemmas angegeben. Der Ausstellungsort der nicht von diesem ausgestellten Urkunden wird als Datierungsort bezeichnet und unter dem jeweiligen Ort ebenfalls am Ende des Lemmas unter DO geführt. 7 Das Archiv der Friedrich III.-Urkunden Alle bereits erschienenen und nach Archivbeständen gegliederten Regestenhefte hegen in gedruckter Form vor. Zugleich sind alle Regesten chronologisch geordnet unter http://www.regesta-impcrii.de/ zu benutzen. Von den bislang von den Regesta Imperii aufgenommenen Friedrich-Urkunden existieren sowohl bei der Deutschen Kommission für die Bearbeitung der Regesta Imperii e.V. an der Akademie der Wissenschaften und der Literatur in Mainz als auch an der Forschungsstelle für Geschichte des Mittelalters an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften in Wien jeweils Fotokopien bzw. in jüngerer Zeit digitale Aufnahmen der Originalurkunden, die jederzeit einsehbar sind.49 49 Vgl. HEINIG, PAUL-JOACHIM, Die fotografischen Urkundensammlungen der Regesta Imperii, in: Fotografische Sammlungen mittelalterlicher Urkunden in Europa. Geschichte, Umfang, Aufbau und Verzeichnungsmethoden der wichtigsten Urkundenfotosammlungen mit Beiträgen zur EDV-Erfassung von Urkunden und Fotodokumenten, hg. von PETER RÜCK, Sigmaringen 1989 , S. 71-74; Regg. F.III H. 1, Einleitung, S. 10. 26