Steuerhinterzieihung und Steuerbetrug  In Deutschland gibt es keinen Unterschied zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung. Anders ist das in der Schweiz. Hier gilt der Steuerbetrug als Steigerungsform der Steuerhinterziehung. Die Strafe variiert hier entsprechend auch. Nach schweizerischem Steuerstrafrecht ist wegen Hinterziehung strafbar, wer bewirkt, dass eine Steuerveranlagung ungenügend ist. Darunter fällt alles, was irgendwie dazu führt, dass im Ergebnis zu wenig Steuern bezahlt werden. Wer es also unterlässt, die Steuerbehörde auf einen Irrtum aufmerksam zu machen, der sich zu seinen Gunsten auswirkt, macht sich grundsätzlich wegen Steuerhinterziehung strafbar.  Auch bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung gilt es zu unterscheiden zwischen dem blossen «Nicht-Angeben» von steuerbarem Einkommen und dessen Verheimlichung unter Verwendung von krimineller Energie. «Hinterziehen» und «Betrügen» haben nicht dasselbe Unrecht zum Inhalt.  So wird denn die einfache Steuerhinterziehung in der Schweiz in einem Administrativ-Strafverfahren zwar mit drakonischen Geldbussen, nicht aber mit Gefängnis geahndet, während der Steuer- und Abgabebetrug wie die übrigen Vergehenstatbestände des allgemeinen Strafrechts verfolgt werden und im internationalen Verhältnis selbstverständlich auch rechtshilfefähig sind.  Es wäre vielmehr an der Zeit, Länder, die nicht zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung unterscheiden, auf die Bedenklichkeit einer strafrechtlichen Quasi-Kausalhaftung und damit ihre Rechtsstaat-Defizite hinzuweisen. Auch wäre daran zu erinnern, dass nach internationalen Quellen die Schweiz von allen OECD-Staaten die tiefste Quote nicht versteuerter Einkünfte aufweist. Vs. Deutschland Als der einstige Fußballfunktionär wegen seiner Steuerhinterziehung zu einer Strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, stieg die Anzahl der Selbstanzeigen drastisch an. Denn nun erst wurde vielen bewusst, dass Steuerhinterziehung alles ist, nur kein Kavaliersdelikt und die Angst vor einer Steuerfahndung war entsprechend groß. Doch was genau ist eine Steuerhinterziehung? Welche Strafe ist festgesetzt? Wann wird man zum Täter und was ist dann zu tun? 2003 wurde dann das sogenannte “Steueramnestiegesetz” verabschiedet. Dieses sieht für den Fall einer Nacherklärung hinterzogener Beiträge das Ausbleiben der vorgesehenen Geld- oder Freiheitsstrafe vor, sofern ein pauschaler Steuerersatz von 25 Prozent nachentrichtet wird. Die Basis für sämtliche Fragen zum Steuerrecht ist die Abgabenordnung (AO). Im achten Teil enthält sie alle wesentlichen Verordnungen und Gesetze zum Steuerstrafrecht, also auch zum Steuerbetrug bzw. der Steuerhinterziehung und ihren Strafen. Bei einer Steuerhinterziehung hängt die Strafe zunächst davon ab, ob es sich um einen vorsätzlichen Steuerverstoß handelt, welcher mit Kriminalstrafen geahndet wird, oder ob ein fahrlässiger Verstoß vorliegt, der dann mit einer Geldbuße versehen wird. um einen vorsätzlichen Steuerverstoß handelt, welcher mit Kriminalstrafen geahndet wird, oder ob ein fahrlässiger Verstoß vorliegt, der dann mit einer Geldbuße versehen wird. § 370 Steuerhinterziehung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder 3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, 2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht, 3. die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, 4. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, 5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder 6. eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden. Eine Verletzung der Buchführungspflicht ist keine Steuerhinterziehung mit entsprechender Strafe, sondern eine leichtfertige Steuerverkürzung.