Vom Tal zum Land 1350-1550 Geschichte des Kantons Schwyz • Band 2 Herausgegeben vom Historischen Verein des Kantons Schwyz CHRONOS 6 Bde., Zürich 2012 ,.' Von der Talgemeinde zum Länderort Schwyz I Andreas Meyerhans 10 ( Die Bewohner der Obermarch schwören den geharnischten Schwyzern 1437 die Treue. Der Tod Friedrichs von Toggenburg im April 1436 hatte die Situation am oberen Zürichsee grund' legend verändert und führte im Alten Zürichkrieg 1440 zur Besetzung der zürcherischen Höfe Pfäffikonund Wollerau durch Schwyz und damit zur territorialen «Abrundung) des Länderortes im Norden. Gesc h ich te des Ka n tons Schwyz • Band 2 I ZU 5 A M M E N FA 5 5 U N G Der Länderort Schwyz hatte die Dimensionen des heutigen Kantons Schwyz um 1450 mehr oder weniger erreicht. Um I3S0 noch auf das Gebiet des heutigen Bezirks Schwyz beschränkt, brachte die Talgemeinde innen rund hundert Jahren mit militärischen, ökonomischen und juristischen Mitteln die Regionen Einsiedeln, Küssnacht, March und Höfe in ihren unmittelbaren Einflussbereich. Dabei setzten sich Landammann und Landleute des Kernlandes Schwyz in vorwiegend habsburgösterreichischem Herrschaftsgebiet gegen die Konkurrenz der Städte Luzern und Zürich durch. Mit der Sicherung der Vogtei über das Kloster Einsiedeln 1433 verstärkte die Führungsgruppe des Landes den Zugriff aufden bedeutendsten Grundherrn im Hochtal von Einsiedeln, den Höfen und Teilen der March wesentlich. Bei seinen Expansionsbestrebungen war Schwyz nicht überall erfolgreich. Das Ausgreifen nach Zug wurde nach 1400 unterbunden, ebenso wurden die Avancen Richtung Gersau und Weggis gebremst. Gersau blieb bis 1798 eigenständig. Das Verhältnis zu den angehörigen Landschaften Einsiedeln, March, Küssnacht und Höfe basierte wesentlich aufden 1415von KönigSigismund verliehenen Privilegien und den Landrechten, die mitTeilen der March und Einsiedeln 1414 sowie mit Küssnacht 1424 abgeschlossen wurden. Die Höfe PfciJfikon und Wollerau befanden sich seit ihrer Eroberung 1440 in einem Verhältnis, das eher dem eines Untertanengebiets glich. Der Führungsgruppe und der Landsgemei nde im Kernland Schwyz kamen in innerörtischenAngelegenheiten weitreichende und in aussenpolitischen Fragestellungen umfassende Entscheidungsbefugnisse zu. Die «Angehörigen» gehörten zum Verband der Landleute, waren aber den Landleuten d;s heutigen Bezirks Schwyz rechtlich nicht gleichgestellt. Sie hatten jedoch bei der Organisation ihrer inneren Verhältnisse Spielraum. Obwohl die Herrschaftsorganisation nie so ausgereift war wie in den Städteorten der Eidgenossenschaft, verfügte Schwyz mit den hoheitlichen Rechten über die nötigen Instrumente, um sein Territorium zu kontrollieren und zu verwalten. Eine verstärkte Einflussnahme auf die angehörigen Landschaften ist nach 1450 feststeJlbar. Wenn nötig, griff Schwyz entschlossen ein; dies war im Fall des Klosters Einsiedeln nach 1520 entscheidend für dessen Weiterbestand. .' Andreas Meye r hans • Vo n de r ra l ljemeln d e z um l li nde r o rt Schwyz 11 Wer Mitte des 16. Jahrhunderts einen Blick auf den eidgenössischen Länderort Schwyz wirft, sieht im politischen Alltag eine Landsgemeinde und Ratsgremien, die mit europäischen Fürsten und Kön igen oder dem Papst in Verhandlungen standen und Abkommen trafen. Landammann und Ratsmitglieder vertraten die Interessen des Standes Schwyz an der Tagsatzung, in bilateralen Verhandlungen mit anderen eidgenössischen Orten oder wei teren Herrschaftsrrägern aufdem Gebiet der heutigen Schweiz. Die Landleute des Kernlandes, zumindest einmal im Jahr an der Landsgemeinde in Ibach vor der Brücke versammelt, und ihre Fühmngsgruppe hatten aber auch die innere Ordnung sicherzustellen. Die Verhinderung von Gewaltausbrüchen oder die Sanktionierung bei Totschlag standen genauso auf derTraktandenliste wie die Kontrolle der Holz- und Heuausfuhr in Gebiete ausserhalb des Länderortes, die Ausdifferenzierung der Gerichtskompetenzen, die Bannung von Wäldern oder die Festsetzung der Landsgemeindedaten. Dabei regelten Landammann, Rat und Landsgemeinde des Kernlandes Schwyz wesentliche Fragen, vor allem in den Bereichen Gericht, Steuer und militärisches Aufgebot, für ihr ganzes Territorium, also auch für die angehörigen Landschaften Einsiedein, Küssnacht, March und Höfe. Der Stadtort Bern nannte diese hoheitlichen Kompetenzen die Fünf Gebote. Trotz Bestrebungen zur Rechtsvereinheitlichung im Rahmen der «Oberlandtsherrlichkeit»l so bezeichnete der Landrat von Schwyz 1640 seine auf königlichen Privilegien fussenden Befugnisse zeigt sich, dass die Verhältnisse in den angehörigen Landschaften selbst und das Verhältnis zu Schwyz unterschiedlich ausgestaltet waren. Der Länderort Schwyz war um 15 50 kein einheitlich organisiertes Herrschaftsgebier. Dies war nicht zuletzt ein Ergebnis der Geschichte,sprich der zu unterschiedlichem Zeitpunkt und in unterschiedlicher Form erfolgten Integration der angehörigen Landschaften ins Schwyzer Territorium. Im Hochtal Einsiedeln beispielsweise nahm die Schwyzer Obrigkeit durch die Einsitznahme in die Organisation der Drei Teile seit dem Ende des 14. Jahrhunderts direkt Einfluss auf zahlreiche Bereiche des Alltags. Im 1402 von Schwyz käuflich erworbenen Küssnacht oder in der March, in der Teile seit 141 4 mi t Schwyz verlandrechtet waren, griff Schwyz meist nur im Rahmen seiner hoheitlichen Befugnisse ein. In den Höfen wiederum war bis 16 56 der Schwyzer Vogt Repräsentant der Obrigkeit. Klar ist, dass sich der Zugriff der Füh· rungsgruppe des Kernlandes Schwyz auf alle «Angehörigen» nicht erst nach 1600 verstärkt bemerkbar machte. Die Herrschaftsverdichtung wird nach 1450 deutlich, ist jedoch Konjunkturen unterworfen und verläuft zudem nicht in allen angehörigen Landschaften gleich. Der Länderorr hatte seine Land· schaften im Griff. Regelungsbedarf existierte vorab innerhalb der Landschaften und wird insbesondere in Nutzungsfragen deutlich. Die Kompetenzen und Zuständigkeiten wurden im Laufe der Zeit immer klarer ausdifferenziert, so kurz vor 1550 etwa die Frage der gerichtlichen Appellation. Die Vorherrschaft < Boden. Dies hatte zur Folge, dass es zu einem bevorzugten Ort für eidgenössische Verhandlungen und Gerichtsverfahren wurde und seine hochadligen Konvenulalen über ihre verwandtschaftlichen Bande enge Beziehungen in Städte wie Zürich pflegten.39 Die unruhige Zeit Mitte der 1380er-Jahre veranlasste Abt Peter von Wolhusen, Anfang Januar 1386 in ein Burgrecht mit der Stadt Zürich zu treten. Dies gab der Stadt das Recht, den Einsiedler Turm in Pfa.ffikon mit Mannschaft zu belegen.4o Die Schwyzer hinderte dies offenbar nicht daran, im Juni 1386 noch vor der Schlacht bei Sempach die Region Einsiedeln zu besetzen und weiter in die March vorzustossen. Mit dem Waffenstillstand vom Oktober 1386 musste die Herrschaft Österreich das Zugeständnis machen, dass die von den Orten eroberten Städte, Festungen, Täler und Leute bei den jeweiligen Städten lind Ländern verbleiben 20 Geschichte de s Kantons Schwyz • Band 2 und deren Rechtsordnung unterstehen sollten. An Schwyz waren.44 Die «Märchlinge» waren weiterdiesem Gnmdsatz vermochte Österreich bei den Er- hin in einem Gebiet mit mehreren Herrschafrsträ· neuerungen des Waffenstillstands weder 1387, 1389 gern zu Hause. Für die Einsiedler Gotteshausleute noch 1394 etwas zu ändern.41 Damit war die Wald- siegelte der Schwyzer Ammann Jost Jakob. Schwyz statt Einsiedeln in den Einflussbereich von Schwyz nahm seine landesherrliche Rolle aktiv wahr. geraten. Wie der zwanzigjährige Friede von 1394 Im Verlaufe des Sempacherkriegs hatte die Herrklarmacht, beharrte die Herrschaft Österreich je- schaft Österreich die Höfe Pfaffikon und Wollerau an doch auf dem Vogteirecht am Klosrer.ln der March die Stadt Zürich verloren. Seit 1391 setzte die Stadt in bleibt unklar, ob Schwyz sich schon im Zuge des Pf;,ffikon Vögte ein, erwarb jedoch elSll393 die VagSempacherkriegs gewisse Rechte hatte sichern kön- teirechtevon den Herzögen von Österreich.4s Im Frienen. Im Frieden von 1389 ist die Rede von Leuten in den von 1394 konnten die Herzöge zumindest das an der Mittelmarch, die der Herrschaft Österreich weiterhin treu ergeben sein sollen. 1394 werden «etlich Märchling» erwähnt, die das Schwyzer Landrecht besitzen. Sie sollten, solange der Frieden andauere, Schwyz zugehörig sein. Schwyz konnte auch einen Richter stellen. Damit war allerdings kein Verzicht Österreichs auf die Landesherrschaft verbunden. Davon zeugt der Hinweis, dass die Schwyzer künftig keine Bürger und Landleute der Herrschaft in ihr Landrecht aufnehmen sollten. Kaum zufällig beschlossen Landammann und Landleute von Schwyz am 9. Oktober 1389, dass Güter im Besitz von < vom 13. Mai 1414 beschworen auch Landleute in der «obren March, die zuo uns gehörend». Die Taktik der Landrechtsgewähmng in fremdem Herrschaftsgebiet hielt demnach an _ hier im Einflussbereich der Grafen von Toggenburg, die sich nach 1400 eine starke Stellung in der Ostschweiz gesichert hatten und wie ein früheidgenössischer Ort operiertenY Die Landrechtsaufnahme und die Landleutebriefe tangierten die inneren Verhältnisse der Landschaften nicht unmittelbar. Für Schwyz ging es um die Anerkennung seiner landesherrlichen Kompetenzen gegenüber Konkurrenten, aber auch gegenüber der Bevölkemng in den Landschaften. Wichtig war in diesem Zusammenhang die Sichenll1g des Landfriedens, wenn möglich mit einer wirksamen GerichtsorganisationY Dieses Bestreben von Schwyz wurde durch den Erwerb der hohen Gerichtsbarkeit GeschIchte des Kantons SChWyz • Sand 2 Am 13. Mai 1414 wurden die Landleuteder mitlleren March und Einzelpersonen in der Obermarch ins Schwyzer Landrecht aufqenommen. Der länderort verpflichtete sich hierbei wie bei der LandrechlserteilunQ für Einsiedeln im November 1414 und im Fall von Küssnacht 1424 zu nichts. über die Waldleute von Ejnsiedeln, über Küssnacht und die mit Schwyzer verlandrechteten Teile der March gefördert. Die Stellung in der March wurde durch den Entscheid von Sigismund, dem Länderort Schwyz die Einrichtung eines Wochenmarktes in Lachen zu gestatten, weiter gestärkt.S1 König Sigismund hatte diese Privilegien am 28. April 141 5 als Dank für die Unterstützung im Reichskrieg gegen Herzog Friedrich IV. von Österreich ausgesrellt.s4 Mi t der königlichen Privilegiemng ging die - einseitige Anerkennung der schwyzerischen Stellung in diesen Gebieten einher.55 Dem Länderort Schwyz war es gelungen, seinen Einflussbereich zwischen 1386 und 1405 durch Kauf, militärische Massnahmen und den geschickten Ei nsatz diplomatischer Mittel entscheidend auszudehnen. Aus der Talgemeinde, deren Landsgemeinde über das Gebiet des heutigen Bezirks Schwyz verfügen konnte, war ein eidgenössischer Ort geworden, der im Hochtal von Einsiedeln, in Teilen der March sowie in Küssnacht Herrschaft in verschiedener Form ausübte und seine Ansprüche auf weitere Gebiete angemeldet hatte und weiterhi n anmeldete. Die Konsolidierung dieser ersten Expansionsphase erfolgte in den Jahren 1414 mit der Landrechtserteilung für die March und Einsiedeln sowie 14 15 mit Um 1415 unterstanden Ein.siedeIn. Tdle der March sowie die RegionKUssnacht ohne Merlischachen dem Hochgericht des Kernlandes SChWYZ: Schwyzer landleute waren die KOssnachter - im Gegensatz zu Einsiedlern und Märchlern allerdings noch nicht. And r ea s Meyerhans • Von der Ta l \lemel n de zum lände r ort SChwyz 23 o 10 IJ • •~ Hochgerichlsbarkeilsbereichdes landes SChwyz Alles land. Küssnacht ohne Merlischachen. [insiedeln.(Miltel-)March Gebiete mit Schwyzer Landrecht Alles Land. Einsiedeln (1414). (Miltel-)March (Allendorf. Lachen. GalQenen 1414) Gebiete unter Schwyzer [influss Teileder Obermarch Gersau als eigenständi\les [Iement seil 1390 Das Kloster [insiedeln als Grundherr Waldslalt Einsiedein, Höfe. Reichenburg.Teile der March. Meilen. MlInnedorf. Slafa. Äqeri der Übertragung der hohen Gerichtsbarkeit über über Fragen der Schuldentilgung beigezogen Küssnacht, Einsiedeln und Teile der March durch wurde.GO König Sigismllnd.SG Die innerklösterlichen Schwierigkeiten hielten offenbar an. Im Febmar 1396 trat Abt Ludwig die VerDer Streit um die Schirmherrschaft über walnlllg an Hugo von Rosenegg ab." Bereits wenige das Kloster Einsiedeln Tage danach erneuerte Hugo von Roseneggals Pfleger Trotz der territorial stark ausgedehnten und durch Reichsprivilegien abgesicherten Position war die Stellung des Länderortes Schwyz am Zürichsee und selbst in der Region Einsiedeln um 1415 noch keineswegs gefestigtY Die Stadt Zürich war in diesem Raum präsent und pflegte enge Kontakte zum Kloster Einsiedeln. Zudem lagen die Vogteirechte am Kloster, zumindest dem Buchstaben nach, weiterhin in den Händen der Herzöge von Österreich. Der Besitz dieser Vogteirechte hatte nicht nur eine herrschaftliche Komponente. Es ging auch um das Prestige, das mi t dieser Vogtei verbunden war,s8 Die adlige Klostergemeinschaft, der 1391 noch drei Konventualen angehörten, befand sich nach der Besetzung der Waldstatt durch Schwyz 1386 in einer politisch schwierigen Situation. Der weiterhin bestehende und 1394 untermauerte Anspruch der Herzöge von Österreich auf die Einsiedler Vogtei nützte im Alltag wohl wenig.59 Zusätzlich drückte eine hohe Schuldenlast. In dieser Lage suchten zum indest die Äbte des Klosters die Nähe zu Zürich. Das 138 6 von Abt Peter von Wolhusen kurz vor seinem Tod eingegangene Burgrecht mit der Stadt Zürich wurde von Abt Ludwig von Thierstein 139 1 erneuert. Der Rat von Zürich war es, der 1392 zur Beilegung eines klosterinternen Streits das Burgrecht mit Zürich, das territorial «nur» für die Einsiedler Festung in Pfj.ffikon Gültigkeit besass. Das Kloster stand in diesen Tagen in seinem engeren Einflussbereich massiv umer Dmck.6z Anstände mit Rapperswiler Bürgern wegen der Fischrechte bei Hurden waren zu lösen. Gotteshausleure hatten Nutzungsprobleme im Grenzgebiet zur March, die Mühlrechte in Einsiedeln waren umstritten, es gab Auseinandersetzungen zwischen den Einsiedler und Ägerer Gotteshausleuten. Führte diese Situation dazu, dass Pfleger Hugo von Rosenegg am 10. Februar 1397 Landammann und Landleute von Schwyz bat, das Kloster unter Schwyzer Schirm zu stellen?61 Die starke Präsenz des Länderortes Schwyz im Raum Einsiedeln lässt sich nicht nur an den Tatsachen festmachen, dass mit dem Einsiedler Am· mann Rudolf Lütold ein von Schwyz bestellter oder zumindest mitbestimmter Amtmann siegelte und Schwyz in der Folge bei den erwähnten Streitigkeiten teilweise zur Konfliktregelung beitrug. Mit der Etabliemng der sogenannten Drei Teile spätestens 1399 griff Schwyz auch direkt in nutzungsrechtliche Kompetenzen des Klosters ein.G4 Der Abt, der Schwyzer Vogt und die Waldleute regelten die Nutzung von Wald und Allmend sowie weitere Fragen künftig gemeinsam. 24 Hugo von Rosenegg wurde 1402 zum Abt ernannt, obwohl er noch kurz zuvor aufdie Abtwürde in St. Gallen spekuliert und zu diesem Zweck mit Leopold IV. von Österreich ein Separarabkommen geschlossen harre.6s Er erneuerte im Herbst 1402 angesichts der Entwicklungen in der Osrschweiz? das Burgrecht mit Zürich. Mit Blick auf die Einsiedler Kastvogtei «beruhigte» sich die Situation insofern, als im fünfzigjährigen Frieden von 141 2 der Anspruch der Herrschaft Österreich unbestritten blieb. Dies wohl auch deshalb, weil Schwyz in den Jahren nach 1400 mit seinen Aktivitäten im Raum Zug, im Appenzell und der March andere Prioritäten hatte und die Stadt Zürich nach den innereidgenössischen Verwerfungen wohl kaum gewillrwar, in Einsiedeln eine Veränderung herbeizuführen, die erneutes Konfliktpotenzial barg. Zudem sass die Stadt in den Höfen Pfäffikon und Wollerau fest im Sattel und haue ihrerseits vereinzelt Ausburger in der Waldstatt.66 Mit der Übertragung der Hochgerichtsbarkeit über die Waldstatt Einsiedeln durch König Sigismund 14 15 wurde die Position des Klosters wesentlich erschwen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil König Sigismund in der Folge der Auseinandersetzungen mit Herzog Friedrich IV. von Österreich alle Rechte der Herrschaft Österreich in Schwyz, der March, unter den Waldleuten und in Küssnacht an sich zog und bestimmte, dass die österreichischen Lehen von Kaiser und Reich empfangen werden müssten.67 Damit wurde das Reich zur eigentlichen Instanz der Entscheidung über die Vergabe der Einsiedler Kastvogtei. Die guten Beziehungen des Länderortes Schwyz zu Sigismund trugen 1424 Früchte. Unbesehen der weiterhin engen Bindung des Klosters an Zürich,68 verlieh König Sigismund im Febntar 1424 den Schwyzern für ihre Treue und Dienste gegenüber König und Reich die Vogtei über das Klostermitsamt der Gerichtsbarkeit über dessen Leute und Gut und verpflichtete alle Organe der Reichsgewalt, Schwyz in diesen Rechten zu schützen.69 Dami t unterstand Geschichte des Kanton s Schwyz • Band 2 das Kloster faktisch der Schwyzer Landesherrschaft. Ital Reding der Ältere selbst sicherte sich ehemalige österreichische Rechte in der MarchJo Burkard von Krenkingen-Weissenburg, seit 1418 mit der Abtwürde betraut, nutzte - erst? - 1430 die Gelegenheit, bei König Sigislllund, der damals in Überlingen weilte, vorstellig zu werden. Seine Vertreter erreichten vom König die Bestätigung der klösterlichen Regalien wie der PriviiegienJl Die Verleihung derVogtei nahm der König jedoch nicht zurück. Wenige Wochen später, im Januar 1431,wiederholte Abt Burkard seine Bitte um Aufhebung der Entscheide von 1424 mit dem Argument, dass die Schwyzer nie im Besitz von Vogteirechten am Kloster gewesen seien und das Gotteshaus immer nur dem König und dem «Heiligen Römischen Reich» zugehörig gewesen sei.12 Die Argumente des~Klo ste rs , von prominenten Fürsprechern vorgetragen, fanden offenbar Gehör. Am 22. Oktober 1431 widerrief Sigismund den Entscheid von 1424 und nahm das Kloster erneut unter Reichsschutz. Schwyz wurde aufgefordert, das annullierte Privileg nicht mehr zu verwenden. Bei diesem Ergebnis Iiess es Schwyz nicht bewenden. Im November 1433 befand sich der mittlerweile zum Kaiser gekrönte Sigismund in Basel. Dorthin begaben sich auch Ammann Ital Reding der Ältere und Abt Burkard. Beide Parteien brachten ihre Argumente vor. Das Kloster hatte seine «Legitimationsstrategie» in ein wohl eigens zu diesem Zweck angelegtes Kopialbuch gefasstJ3 Es nützte alles nichts. Am 11. Dezember 1433 entschied Sigismund zwar, dass das umstrittene Privileg von 1424 widerntfen sei, die Vogteirechte am Kloster und seinen Leuten, die früher bei der Herrschaft Österreich gelegen hatten, aber nun Schwyz zustünden. Schwyz wiederum war gehalten, in die Rechte und Freiheiten des Klosters nicht einzugreifen und dies dem Kloster schriftlich zu bestätigen. Der Kaiser und seine Nachfolger sollten zudem Abt und Konvent nie einem anderen Vogt oder Schirmherrn unterstellen. Gleichzeitig bestätigte Sigismund die Privilegien des Klosters. Im vom Kaiser eingeforderDie Qoldene BulleKaiser ~igiS.mundi ,vom 14. April 1434 Ist äusseresZeichendes Abschlusses des langenRinQens von Schwyz um die Einsiedler Kastvogtei. Mit dem Dokument liess sich das Kloster vom Kaiser seine Rechte nochmalsbestätlQen. Andreas Meyerhans • Von der Taiqemelnde zum Lände r or t Schwyz 25 ten Revers bestätigten am 15. März 1434 Ammann, Rat lind Gemeinde des Landes Schwyz, dass der Abt frei über Konvent und weitere Geistliche im Dienste des Klosters verfügen könne. Bei allen männlichen Gotteshausleuten über vierzehn Jahre ging der Eid gegenüber dem Kloster vor. Schwyz hatte das klösterliche Gericht und die Hofrechte anzuerkennen. Auch stand dem Abt weiterhin die Einsetzung von Amtsleuten zu. Zugleich hatte Schwyz die weiteren Rechte des Klosters in Einsiedeln wie andernorts zu schützen. Abt Burkard protestierte mit Zürcher Unterstützung nochmals förmlich, aber ohne Erfolg gegen den Beschluss von Sigismund, um sich schliesslieh den Schwyzer Schirmbriefdurch Sigismund am 14. April nochmals bestätigen zu lassen.14 Die Übertragung der Kastvogtei an Schwyz war für das Kloster Einsiedeln ein gewaltiger Einschnitt. Der Länderorr Schwyz hatte damit nicht nur eine wesentliche Lücke in seiner landesherrlichen Ausübung von Rechten schliessen können,sondern mit Sicherheit einen grossen Prestigegewinn erreicht. Die Schirmherrschaft stärkte seine Position in der werdenden EidgenossenschaftJs Dies war in der direkten Auseinandersetzung mit dem Nachbarn Zürich nicht unbedeutend, die in Bälde am Zürichsee eskalieren sollte. «Abrundung» im Alten Zürichkrieg Die Rivalität zwischen der Stadt Zürich und dem Länderort Schwyz um die Vorherrschah im Gebiet der östlichen Schweiz hatte den politischen Alltag seit 1400 wiederholt geprägt. Im Gefolge des Streites um das Toggenburger Erbe nach 1436 erreichte der Konflikt eine gesamteidgenössische Dimension mit europäischer Note. Erst der Friedensschluss von 1450 lenkte das Verhältnis der beiden Orte in geordnete Bahnen und gab der Eidgenossenschaft von Städte- und Länderorten eine neue Qualität, indem aus dem Bündnissystem ad hoc eine < Glam s, zu dem in diesen Jahren eine deutliche Annäherung stattgefunden hatte, in Landrechte mit Heinrich von Werdenberg·Sargans, dem Toggenburg, mit Uz· nach sowie mit Zustimmung des Pfandherrn Fried· rich von Österreich mit dem Gaster. Zürich bestritt im Namen der Witwe Matsch die Rechtmässigkeit des Vorgehens von Schwyz und Glarus. Die Klage wurde aber im März 1437 von einem eidgenössi· schen Schiedsgericht abgewiesen.8o Schwyz trat im April 1437 zudem in ein ewiges Landrecht mit den Verwandten von Graf Friedrich von Toggenburg.81 Der Schiedsgerichtsenrscheid und wohl auch diese Annäherung von Schwyz an die Toggenburger Erben provoziene Zürich. Die Stadt setzte ihre «Feindseligkeiten» gegen Schwyz, gegen den Entscheid der eidgenössischen Boten und die alten Bundesbriefe und Verträge fort, wie Schwyz in Hilfeersuchen an die Orte Obwalden, Nidwalden, Luzern und Bem im Mai festhielt.82 Dass die Zürcher Ge sc hichte des Kanton s Schwyz • Band 2 es ernst meinten, belegt ihr Zug ins Sarganserland im seiben Monat, der sich gegen Herzog Friedrich von Österreich richtete. Ende Mai 1437 konnte Schwyz mit Glarus die Grafschaft Uznach von den Toggenburger Seiten· erben für 1200 Gulden als Pfand erwerben. Die Feste Grynau wurde im November als Eigen der Schwy· zer von den Toggenburger Erben anerkannt. 1438 kamen die Feste Windegg und das Gaster, Amden, Weesen und Walenstadt von Herzog Friedrich von Österreich für 3000 Gulden als Pfand hinzu.83 Die ungewöhnliche Interessenkoalition der Verwand· ten Friedrichs, der Herrschaft Österreich sowie von Schwyz und Glarus hatte gegenüber Zürich und der Grafenwitwe das bessere Ende für sich behalten. Das finanzielle Engagement der Schwyzer und Glam er hIsste offenbar auf Darlehen, die durch die Stadt Bem vermittelt worden waren.84 8em bot hier wohl nicht ganz uneigennützig Hand, hatte es doch an einem allzu mächtigen Stadtstaat Zürich kein Interesse.8s Schwyz nutzte die Beziehungen nach Bern möglicherweise auch dazu, um die Mittel für den Erwerb von Turm, Vogtei und die Höfe zu Mer· lischachen im Juni 1440 zu beschaffen. Dem Kloster Engelberg waren vergleichsweise bescheidene sech· zig rheinische Gulden zu entrichten.86 Zürich sah seine Felle in der Ostschweiz davon· schwimmen und reagierte gegenüber Schwyz und Das linke ZOrlchseeufer auf einer DarsteJlunQ aus der Schodoler.thronik aus der ersten Halfte des 16. Jahrh~nder.ts. Pfaffikonund Wollerau Sind wie die Ufenau (Jut erkennbar.Um diese Gebiete wurde Im Alten IDrlchkrleQ hefti!) QerunQen. Andreas Meyerhan s • V~n der TaIQem e l nd e z um lände r ort Schwyz 27 Glarus mit einer Lebensmittelsperre, die sich in den Hungerjahren Ende der 1430er-Jahre besonders stark auswirkte. Die Massnahme beschäftigte ein eidgenössisches Schiedsgericht, ohne dass eine Lösung gefunden werden konnte. Derweil hatte Schwyz seine Wehrbereitschaft erhöht, wie die am 1. Oktober 1438 erlassene neue Wehrordnung belegt.87 Im Mai 1439 entschied man sich zu ei· nem militärischen Vorgehen. Am Etzel kam es zu einern ersten Zusammenstoss mit Zürich. Weitere Kriegshandlungen wurden durch eidgenössische Vermittlung und einen bis 1440 andauernden Waf· fenstillstand verhindert. Schwyz drängte jedoch auf eine militärische Entscheidung. Im Oktober 1440 zogen Glarus und Schwyz gegen Sargans, das im Burgrecht mit der Stadt Zürich stand, unterwarfen die Landschaft und setzten den Grafen von Werdenberg wieder ein. Darauf wandte sich Schwyz gegen Zürich. In der Folge der Kriegserklärung der Schwyzer an Zürich Anfang November 1440 traten alle übrigen eidgenössischen Orte an der Seite von Schwyz in den Konflikt ein. Bei Pfäffikon erlitt Zü· rich eine Niederlage und überliess dem Gegner die Zürcher Landschaft weitgehend kampflos.88 Durch Vermittlung der Reichsstädte kam der am I. Dezem· ber 1440 verbriefte Frieden von Kilchberg zustande. Zürich musste seine Zufuhrsperre aufheben, die Höfe Pf,98 Geschichte des Kantons Schwyz • Band 2 Die Eroberung der Höfe durch Schwyz 1440 war demnach ein Eingriff in ein seit Mitte des 14. Jahrhunderts existierendes enges Beziehungsgeflecht, das sich im Besonderen in Wollerau zeigte. Die westlich des Krebsbachs wohnenden Genossen von WoHerau gehörten kirchenrechtlich zu Richterswil. Mit den Richterswilern nutzte man auch die AIImend.99 Die Ausdifferenzierung der Kompetenzen aufgrund der neuen territorialen Situation, konkret des Vorhandenseins einer Grenze zwischen zwei eidgenössischen Orten, führte nach 1450 zu zahlreichen Verfahren, die teils bis ins 19. Jahrhundert andauerten. In Schwyz bestand offenbar kein Interesse daran, die Bewohner der militärisch eroberten Höfe zu «ingesessnen burgern» respektive gleichberechtigten Landleuten zu machen. Am 5. Februar 1450 hatten die Hofleute zu Pf auf dem Brüel beim Kloster empfangen konnte.141 Das Prestige des Wallfahrtsortes wollte der Länderort wohl auch aus ökonomischen Überlegungen nicht aufs Spiel setzen. Die finanziellen SchwierigDas Kloster Einsiedeln war im 15. Jahrhundert alsWallfahrtsund eidgenössischer Schiedsort von überregionaler Bedeutung. Bei der Förderungder Wallfahrt griff dasKloster auf modernste Mittel und Medien zurück. Dabei wurde die Weihe der Gnadenkapelle durchEngel. wie sie im Guttäterbuch ausdem Jahr 1588 abgebildet ist. entsprechend vermarktet. keilen des Klosters scheinen nach dem Alten ZÜrichkrieg gross gewesen zu sein. Neue Belastungen kamen hinzu und liessen Abt Gerold von Hohensax über den Verkauf der Einsiedler Rechte in Zug nachdenken. Nach anfanglicher Zustimmung widersetzte sich die Schwyzer Obrigkeit dem Verkauf.142 Der Streit wurde durch Vermittlung der eidgenössischen Orte 14 68 gelöst.143 Dabei wurde festgehalten, dass der Abt keine Gon eshausleure ohne Zustimmung der Drei Teile und des Schwyzer Vogtes veräussern dürfe. Schwyz hatte mittlerweile noch viel direkter in die Geschäfte des Klosters eingegri ffen. Anlass dazu hane ihm der Brand des Klosters am 21. April 1465 geboten. So verlangte die Obrigkeit nicht nur di e Auslieferung des Klostervermögens zum Wiederaufbau der Anlage, sondern bestellte zugleich Ratsherrn JosefStadler zum Baumeister. Der Protest des nach Zürich geflüchteten Abtes Gerold nützte nichts. In Schwyz zielte man gar auf seine Absetzung. Im September 1466 kam es nach päpstlicher und eidgenössischer Intervention in Zürich zu einem Vergleich, der dem Abt die Rückkehr nach Einsiedeln ermöglichte, Schwyz aber direkten Zugri ff auf die Verteilung der Opfer brachte.l44 Mit dem Opfergeld waren einerseits der Konvent zu unterh alten, andererseits der Wiederaufbau der Kirche zu finanzieren und die Schulden zu tilgen. Zugleich hatte eine Rechnungslegung der Einsiedler Amtsleure und die Deklarierung der weiteren Einnahmen zu erfolgen. Dami t hatte sich Schwyz den Einblick in die Finanze n und die Verwaltung gesichert und eine wesentliche Erweiterung seiner Kompetenzen erreicht. Der Länderort konnte eigentlich erst in dieser Zeit seine 1433 als Klostervogt erworbenen Rechte realisieren. Das Verhältnis zwischen der Schwyzer Obrigkeit und Gerold von Hohensax blieb gespannt. Die Quellen sprechen von einer vorübergehenden Gefangennahme des Abtes. Schwyz erwirkte im Oktober 1469 den Verzicht von Gerold auf die Abtei und sein Einverständnis, an seiner Stelle einen 36 Statthalter einzusetzen,l45 Gerold selbst zog sich nach Sr. Gerold zurück, wo das Kloster über Güter verfügte. Auch unter Konrad von Hohenrechberg, der vorerst als Pfleger eingesetzt und 1480 zum Abt ernannt wurde, blieb die Situation angespannt und das Verhältnis schwierig. 1483 veräusserre das Kloster - einer Strategie der Besitzeskonzentration folgend?- die letzten Einsiedler Rechte im vorderösterreichischen Breisgau. Im Kerngebier festigte das Kloster seineSteIlung. 1494 erwarb es Güterund den Zehnten in Männedorfvom Kloster PfaJers, 1503das hintere Sihltal vom Schwyzer Landammann Hans Wagner,I4GAbt Konrad hatte nach einer Delegation seiner Verwalrungsaufgaben an Barnabas von Mosax (Pfleger von 1490 bis 1501) die Verantwortung wieder übernommen. Der greise Abt tmg offenbar schwer an den Lasten, und diese wurden nach dem Dorfbrand von 1509, der auch das KJoster in Mirleidenschaft zog, nicht kleiner. Ende 1513 wurde Diebold von Geroldseck im Ei nverständnis mir Schwyz zum Pfleger ernannt.147 Schwyz nahm in der Folge eine überaus aktive Rolle ein und unterstützte Diebold, wie schon Konrad, im Kampf gegen eine verstärkte Einflussnahme des Bischofs von Konstan z. Papst Leo X. befreite das Kloster schliesslich 1518 von der Gerichtsbarkeit, Aufsicht und Visi tation des Bischofs und entband das Kloster von allen Abgaben und Leistungen an Konstanz. Im selben Jahr bestätigte Kaiser Maximilian dem Kloster seine Rechte und Freiheiten.148 Schwyz beteiligte sich erneut aktiv am Wiederaufbau des Klosters, kontrollien e die Verwaltungstätigkeit und bemühte sich um das Eintreiben von Schulden, die auswärtige Regenten beim Kloster hatten. Diebolds von Geroldseck Sympathien für den Humanismus und dann auch den neuen Glauben sowie seine Nähe zum Reformator Zwingli belasteten jedoch längerfristig das Verlültnis.149 1525legte Geroldseck sein Amt nieder und zog nach Zürich.Damit war das Kloster ohne Fühmng. Dem im 86. Lebensjahr stehenden Abt Konrad von Hohenrechberg wurde vom Schirmherr Schwyz Ratsherr Martin von Kriens Geschichte des Kantons Schwyz • Band Z zur Seite gestellt und die Resignation nahegelegt. Er verzichtete im Juli 1526 zugunsten des St. Galler Konventualen Ludwig Blarer auf die Abtei. Der von den Schwyzern bemfene Blarer hatte diesen gegenüber weitgehende Verpflichtungen einzugehen. Die am 14·August 1526 ohne kirchliche Erlaubnis und gegen Widerstand aus Kreisen des schwäbischen Adels und der Stadt Zürich, die Geroldseck unrersrutzte, vollzogene Installation Blarers wurde erst 1533von Papst Clemens VII. definitiv bestätigtISO Bereits im Jahr zuvor hane Blarer die weltlichen Privilegien sichern können. Das Burgrecht mit Zürich wurde 1533 erneuert In vielen Fragen stand die Schwyzer Obrigkeit Blarer hilfreich zur Seite.1S1 Schwyz war es - auch im eigenen Interesse - gelungen, den Fortbestand des Klosters Einsiedeln in einer Zeit zu sichern, in der viele Klostergemeinschaften den Reformätionswirren hatten Tribm zollen müssen und nichtweiterexistieren konnten. Mit der Bemfung von Blarer zum Abt wandelte sich das Kloster vom Spital des Adels zum bürgerlichen Konvent. Schwyz unterstützte Blarer bei der Etablierung der Gemeinschaft, blockte mit den Miteidgenossen erneute Versuche des Bischofs von Konstanz, Einsiedler Rechte zu beschneiden, erfolgreich ab. 1544 trat Joachim Eichhorn in Blarers Fussstapfen.1S2 Auch er war am Tag der Wahl in ein von der Schwyzer Obrigkeit bestimmtes, enges Korsett geschnürt wor- den.IB Dazu gehörte weiterhin die jährliche Rechnungsablage, die auf ein Gesuch des Abtes hin bald schon beschränkt wurde.IS4 Die sogenannte Banholomäusrechnung, die Rechnungsablage der Amtsleute im Beisein von Schwyzer Vertretern um den Bartholomäustag (24. August), war dann bis 1798 zu leisten.Schwyz schützte die Rechte des Klosters auch gegenüber den Untertanen. Klagen über eine Bevorzugung des Klosters respektive das enge Verhältnis von Abt und «Herren» in Schwyz scheinen um 1550 wiederholt auf.ISS Während Abt Joachim Eichhorns Abbatiat kam es zu 27 Neueintritten. Erstmals konnte das Kloster die Verwalnlllg eines Teils seiner Besitzungen Andrea s Meyerhans • Von der TaIQemelnde z um länderort Schwyz 37 Weqmarken der herrschaftlichen und territorialen Entwlcklunq um 1350 Die Kirchgenossen von Arth sind in die Talgemeinde von Schwyz integriert. ·;3~i9· ·· ·_ · _·_··_·_· Ge~s~-~·~·~d ·W~g-g;s·r;~·te~- i~·~i~Bü~·d~is-~it·~len~ie~·o~ten-L~~e~~:s~h~y·~,- u;i·~nXü~: terwalden. ~;~h -13(;·s..-.-...S~h~y~ .~;;;;;r;;b~s-t;;;;;;;~;';cl~;; E;~ti;;" ~;;icl;~ h~bsb;;;g;s~i;~5i~di·u;;dd~s Ä;;;;zug:.-..... 1:37:~:::::::::::::::i):~~:Ki:~si~;:E;~;;~~~i~:~~i~bi:d;~B:~~~s:~h:~ii:R~;~~~~b~~i::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::. .1_~~.~_._.... _........I~.~~.s_~~.~~~~_:~.i.~~i.::~.:~~:_~_~!l.~~~~.i~~.~:~.~.~!:~!:~?~~:~_~_~~.~~~:_.... .._._...._._._.._.............. 1386 Sempacherkrieg - der Länderort Schwyz besetzt die Waldstatt Einsiedeln und Teile der March; die Höfe Pfiffikon und Wollerau werden von der Stadt Zürich besetzt; 1393 erwirbt ._._._.._._...._._._.~~:.~_t~~~.~.i.:.~~~.t_~~~:~.~.t.~;.~i_:_1!.~:~~~.~~~~_~:.~~_~.~.l;~~~.~.y.~:~_~~~_~~_t.:::~.i.<:~}_~~~._._.. .._._... 1390 1402 Die Kirchgenossen von Gersau erwerben Vogtei- und Gerichtsrechte in Gersau von den Geschwistern von Moos. Der Länderort Schwyz erwirbt die Vogteirechte in Küssnacht von Johanna und Heinzmann von Hunwil-Tottikon. 1404 Im Zugerhandel werden die Schwyzer Ambitionen in Zug von den anderen eidgenössischen Orten gebremst. 1.;..o5 -··_· ·· · · ·_·_· Äpp~;;~~ii~-;r;;;pp~;;·~~~b-~~;;T~;i~d~;Ö;i~;;~;~h;;cii-g~bi;~·be~~~- Geb;~·i~·de;-M;;~h·~~d schenken diese den Landleuten von Schwyz. ;.;....~-..--.........-i-~;.iii;;f~·ig;äh;;g~~ F;i~d~;;.;;.;i-d·~~H~;;;~h~it·Ösi~~;~i·~h ;';'·~~d~~ -cii~·ii~i;,;;y;~;.E;~b~;;.;;.;:. ..._.._._.._. _...._. _!l~!'.u.n~ ~":'.erb_~!'~.ell~.eit138_6.bestätigt:..._. _. _...._. _. _....__.._. _........_...._. _. _.._..._...._..... 1414 Mai: Die Landleute der Mittelmarch treten ins Landrecht mit dem Länderorr Schwyz. ._._.._._...._. _.._._.~.~y.:~.~~E!?i~.~~I.~~~~~~.~~~.~~:~~!~~.~i.t.t.~~~.~~_~~:~.~~_~~~~.~:~.~~.~~:.r_~:~.~.~~~~:...._..... 1415 König Sigismund erteilt dem Länderort Schwyz das Privileg der Hochgerichtsbarkeit über 1418 sein Kernland, die Landschaften Einsiedeln und Küssnacht sowie die schwyzerischen Gebiete in der March. König Sigismund verleiht den Kirchgenossen von Gersau den Blutbann über ihr Territo- rium. ;4~~:::::::::::::::i):i~:r:~~~;~~~r.t:~;;;;~~~~i:i;;ii:i:~~~~~~:~e~~i:niii:d:~ni:~~~d~;~;i~~~~~:~::::::::::::::::::~::::. 1424 König Sigismund erteilt dem Länderort Schwyz das Recht, zwei Zölle auf seinem Gebiet zu ..._. _...._._.._._._.~.~~.:~_:~.s_~~_i.~~~~~l!_~.~~~~~_~.~~.~!.~~~~:... ......_._..._._...._..._...._._._...._.... .._. _........._._. .I.~_~~._. . _. .. _•. . . _.~~_i.~:!.~_i~~~~l!_~~.~~_s.~~~!~t.~~~_~_i.~<:~.~~.~~~~.~r:.~~~.~.::~.~'!.~~~~.~.~i_~~~~~~:~...._...._..._.._. _._. 1433/34 Kaiser Sigismund spricht dem Länderort Schwyz die Kastvogtei über das Kloster Einsiedeln zu. Nach dem Tod Friedrichs VII. von Toggenburg besetzen die Schwyzer die Obermarch und die Festung Gtynau und lassen die Einwohner den Eid schwören. i4-40·-.._._._..-..j;;;;; ·S~h;;Y~·~~i;i;; d;~·H~~-;~~h~ii·M~~iis~·h;~h·e;; ~~;;; il~;i~·; ii;;geJij~;g·~;;d d~s· G~·;i-~h; · des Hofes Römerswil vom Kloster Muri. November: Schwyz besetzt zu Beginn des Alten Zürichkriegs die zürcherischen Höfe Pfiffikon und Wollerau; im Kilchberger Frieden vom Dezember 1440 hat Zürich die Schwyzer ....._.._._._.._._._.~:?~~_:'!.~~~'!.~_~~.~p.t_i.~:~_~:......_._._._...._._._........_._._........_._.............~._........""...._._._.._. 1450 Die Zugehörigkeit der Höfe zu Schwyz wird im Frieden von Kappel bestätigt. 38 direkt Konventualen unterstellen und Pfarreien mit eigenen PFarrherren besetzen.IS6 Mit seinem durchaus nicht uneigennützigen Einstehen für Einsiedeln hatte der Länderorr 5chwyz den Bestand des Klosters gesichert. Das entschlossenes Handeln von Schwyz nach 1520 hing sicher mit einer gesamteuropäischen Entwicklung zusammen. Die ReforI11ation hane die Eidgenossenschaft vor neue Herausforderungen gestellt. Schwyz blieb beim alten Glauben, musste aber nicht nur in Einsiedeln mit reformatorischem Gedankengut kämpfen. Es ging letztendlich auch hier um politischen Ei nfluss.IS7 Der Länderort Schwyz hatte sein Territorium bis 1450 grässtenteils gesichert. Bis auf den Hof Reichenburg, der streng genommen unter Einsiedler Klosterherrschafr blieb, und die Landschaft Gersau unterstand das Gebiet des heutigen Kantons Schwyz der «Oberlandtsherrlichkeit» von Landammann, Räten und Landleuten des Kernlandes. In den Jahren nach 1450 ist eine Straffung und Verdichtung der Schwyzer Herrschaft feststellbar, die sich in der Gerichtsbarkeit und der Anwendung des Schwyzer Landrechts ablesen lässt. Für die Führungsgruppe des Landes Schwyz waren neben den gerichtlichen Kompetenzen das Mannschaftsrecht und das Recht, Steuern zu erheben, zentral. Die genaue territoriale Festlegung der Zuständigkeiten und Kompetenzen war ebenso obrigkeitliches Recht wie die schiedsrichterliche Schlichtung von Konflikten in den angehörigen Landschaften. Falls nötig, griff die Obrigkeit gezielt ein. Dennoch wurde den «Angehörigen» Spielraum bei der inneren Organisation zugestanden. • Innere Organisation Am letzten Sonntag im April 1447 sahen sich Landammann Ital Reding der Jüngere, die Räte und die «Gemeinde gemeinlich zu Schwytz» nach mehreren ungeahndeten «Todtschleg» veranlasst zu handeln. Dabei setzte die Landsgemeinde nicht nur Geschichte des Kanton s Schwyz • Ba n d 2 Recht für das «Lanndt Schwytz», den heutigen Bezirk Schwyz, sondern erklärte die Einung auch für <