Das dänische Königsgesetz 1665 Hrsg. von Ernst Ekman In: Hubatsch, W., Absolutismus Teil A (Einleitung) Wir, Friedrich III., von Gottes Gnaden König von Dänemark, Norwegen, der Wenden und Goten, Herzog von Schleswig, Holstein, Stormarn und Dithmarschen, Graf von Oldenburg und Delmenhorst, etc. Machen allen Menschen bekannt, daß, seit wir nicht nur durch das Beispiel anderer, sondern auch durch unsere eigene Erfahrung ersehen und alltäglich gefunden haben, wie wunderbar der große und allmächtige Gott sowohl über alle Könige und Fürsten als auch über die ihnen untertänigen Königreiche und Länder herrscht, gemäß dem Rat seiner unerforschlichen Weisheit, und hierbei alles regiert und ordnet, seit uns diese Erkenntnis ebenso sehr wie Seine göttliche Allmacht väterlich befreit haben von der Gefahr eines fast augenscheinlichen und nahe bevorstehenden Ruins und Zusammenbruchs, welcher unserm königlichen Haus und diesen unsern Königreichen und Ländern drohte, und zu einem solchen Ende geführt hat. Wir machen bekannt, daß nicht nur wir gerettet und in den erwünschten Stand des Friedens und der Ruhe gesetzt worden sind, sondern auch, dass er unsern damals bestehenden Kronrat und alle Stände, adlige und nichtadlige, geistliche und weltliche, veranlaßt hat, ihre früheren Prärogativen und Wahlrechte aufzugeben und darin einzuwilligen, die zuvor von uns unterzeichnete Kapitulation mit allen Abschriften, Punkten und Klauseln als null und nichtig zu betrachten und uns in jeder Beziehung und ohne jede Ausnahme von dem Eid los und ledig zu erklären, an der wir uns gebunden haben, als wir unsere Regierung begannen, und somit ohne Zwang und ohne jedes Betreiben, Fordern oder Befehlen unsrerseits, aus eigenem freiem Willen und nach reiflicher Überlegung in aller Demut uns als dem Haupt und ersten Inhaber sowie unsern männlichen und weiblichen aus rechtskräftiger Ehe geborenen Nachkommen, solange irgend jemand von ihnen am Leben ist, das erbliche Recht übertragen sowohl für diese unsere Königreiche Dänemark und Norwegen als auch für alle Jura Majestatis wie absolute Gewalt, Souveränität und alle königlichen Privilegien und Regalien... Teil B I. Der beste Beginn allen Tuns ist, mit Gott zu beginnen. Deshalb ist das erste, das wir vor allem andern in diesem Königsgesetz ernstlich zu befehlen haben, daß unsere Nachkommen, Kinder und Kindeskinder noch in tausend Generationen in männlicher wie weiblicher Linie als absolute erbliche Könige von Dänemark und Norwegen den einen gerechten und wahren Gott ehren, ihm dienen und ihn anbeten in jener Art und Weise, die Er in Seinem Heiligen und wahren Wort enthüllt hat, und daß sie unsern christlichen Glauben klar bekennen in der Art und Weise, wie er rein und unverändert in der Augsburger Konfession von 1530 dargelegt ist, und daß sie die Bewohner des Landes zu demselben reinen und unentstellten christlichen Glauben anhalten, ihn mit Macht verteidigen und in diesen Ländern und Reichen gegen alle Häretiker, Fanatiker und Gottlose beschirmen. II. Der absolute, erbliche König von Dänemark und Norwegen soll hinfort sein und von allen Untertanen betrachtet und geehrt werden als das größte und höchste Haupt auf Erden, über allen menschlichen Gesetzen, der keinen andern Herrn und Richter über sich kennt, weder in geistlichen noch weltlichen Dingen, als Gott allein. III. Deshalb soll der König auch die höchste Macht und Gewalt besitzen, um nach seinem guten Willen und Belieben Gesetze und Verordnungen zu erlassen, um Gesetze auszulegen, zu verändern, etwas hinzuzufügen oder wegzulassen, sogar um einfach Gesetze abzuschaffen, die von ihm selbst oder seinen Vorgängern gemacht wurden, und auch, um von der allgemeinen Gültigkeit des Gesetzes dieses Königsgesetz die Ausnahme bildet, das als die maßgehende Grundlage des Königreichs und seiner Verfassung für immer unwandelbar und unwiderruflich bleiben muß. IV. Allein der König soll die höchsten Macht und Gewalt haben, alle Beamten zu ernennen und zu entlassen, hohe und niedere, einerlei, welche Namen oder Titel sie haben mögen nach seinem freien Willen und Urteil, so daß alle Ämter und Dienststellen, einerlei welche Gewalt sie besitzen, ihren ersten Ausgangspunkt wie bei einer Quelle in der absoluten Macht des Königs haben. V. Allein der König soll die Oberhoheit über die Streitkräfte und die Aufstellung des Heeres haben, soll das Recht haben, Kriege zu führen, Bündnisse zu schließen und zu lösen, mit wem auch immer und wann er es für passend hält, und Steuern sowie andere Abgaben zu erheben, da jedermann nur zu gut weiß, daß Reiche und Länder ohne bewaffnete Macht nicht sicher bewahrt und nicht militärische Kräfte ohne Besoldung unterhalten werden können und die Besoldung nicht ohne Besteuerung aufgebracht werden kann. VI. Allein der König soll auch die höchste Macht über die Geistlichkeit haben von der höchsten bis zur niedersten Stufe, um alle kirchlichen Veranstaltungen und Gottesdienste zu bestimmen und anzuordnen; um, wenn er es für ratsam hält, Beratungen, Versammlungen und Übereinkünfte über religiöse Angelegenheiten zu veranlassen oder zu verbieten und ganz allgemein, um es kurz zu fassen, soll allein der König die Macht haben, von sämtlichen Regalien und Majestätsrechten Gebrauch zu machen, welche Bestimmung auch immer sie haben mögen. VII. Sämtliche Ernennungen, Urkunden und Erlasse der Regierung sollen unter keinem andern Namen als dem des Königs herausgegeben sowie mit seinem Siegel versehen werden, und er soll sie stets mit eigner Hand unterzeichnen, vorausgesetzt, daß er die Volljährigkeit erreicht hat. VIII. Seine Volljährigkeit soll der König im vierzehnten Lebensjahr erreichen, mit dem Ende seines dreizehnten und dem Beginn seines vierzehnten Jahres, so daß er, sobald er ins vierzehnte Lebensjahr tritt, sich persönlich und öffentlich für volljährig erklären und nicht länger einen gesetzlichen Vertreter oder Regenten für erwünscht halten soll. IX-XVI. [Die Paragraphen IX-XVI handeln von der Minderjährigkeit des Königs, von Regenten und Erziehern, die von der königlichen Familie ausgewählt werden, und von der Unmöglichkeit irgendeiner Art von Interregnum. Paragraph XVI endet mit dem Satz, daß der König für sich selbst die Erlaubnis erteilen soll, öffentlich in der Kirche mit allen diesen Akt begleitenden Zeremonien gesalbt zu werden.] XVII. Doch soll der König weder mündlich noch schriftlich einen Eid listen oder irgendeine Art von Verpflichtung eingehen, denn als freier und selbstverantwortlicher absoluter König kann er von seinen Untertanen nicht an einen Eid gebunden werden oder sich Verpflichtungen vorschreiben lassen. XVIII-XXV. [Paragraph XVIII sieht vor, daß der König das Datum seiner Krönung bestimmen kann, selbst wenn er noch nicht die Volljährigkeit erreicht hat. Paragraph XIX legt fest, daß, da „Vernunft und tägliche Erfahrung lehren“, daß Stärke in der Einheit ist, „sowohl die Königreiche von Dänemark und Norwegen als auch alle Provinzen und Länder, Inseln, Festungen...Juwelen, Geld...“ für immer ungeteilt dem König verbleiben und insbesondere nicht an die andern königlichen Prinzen und Prinzessinnen vergeben werden sollen. Die Paragraphen XX-XXV enthalten weitere Bestimmungen über den Unterhalt der Prinzen und Prinzessinnen und machen den König zu ihrem alleinigen Richter, der auch bestimmt, wen sie heiraten sollen und ob sie ins Ausland reisen dürfen usw.] XXVI. Sollte noch irgendwas offengeblieben sein, das in den vorliegenden Ausführungen über die macht der absoluten Herrschaft und Majestät nicht speziell festgelegt wurde, so kann dies summarisch in wenigen prägnanten Worten so zusammengefaßt werden: daß der König von Dänemark und Norwegen ein freier und mit höchster Machtvollkommenheit ausgestatteter, absoluter erblicher König ist, so daß alles, was über einen absoluten, souveränen, christlichen, erblichen Monarchen gesagt oder geschrieben werden kann, im positivsten und besten Sinne ausgelegt, auf den absoluten erblichen König von Dänemark und Norwegen vollkommen anwendbar ist, womit desgleichen die absolute erbliche Königin von Dänemark und Norwegen zu verstehen ist für den Fall, daß die Erbfolge zeitweise einer Prinzessin königlichen Geblüts zufallen sollte. Und da die tägliche Erfahrung und die traurigen Beispiele anderer Länder treffend demonstrieren , wie nachteilig es ist, wenn die Milde und das Mitleid von Königen und Herren auf eine Art mißbraucht werden, daß ihnen Macht und Autorität fast unmerklich durch die eine oder andere Person entzogen werden, ja selbst durch ihre nächsten und vertrautesten Diener, und daß auf diese Art dem Gemeinwohl wie den Königen selbst das Größte Unrecht und Unheil zugefügt wird, so daß es mancherorts außerordentlich wünschenswert gewesen wäre, wenn die Könige und Herren mit größerem Eifer, wie es häufig und oft geschehen ist, über ihre Autorität gewacht hätten – so möchten wir unseren Nachfolgern, den absoluten erblichen Königen von Dänemark und Norwegen, ernstlich empfohlen haben, daß sie mit Eifer und offenen Auges darauf achten, sich ihr erbliches Recht und ihre absolute Souveränität – mit andern Worten – die Majestät ihrer absoluten Macht unverletzt, wie sie jetzt ist, und durch uns in diesem Königsgesetz als ewiges Erbteil vollständig an sie übertragen worden ist, zu bewahren; und deshalb verlangen und befehlen wir auch das strengste bezüglich seiner ferneren Durchsetzung: falls irgend jemand , einerlei wer es ist, die Kühnheit besitzen sollte, sich etwas zu verschaffen oder etwas zu erlangen, was in einer oder anderer Weise der absoluten souveränen Macht des Königs Abtrag tun oder sie schädigen könnte, dann soll alles so Erreichte und Erlangte als ungesagt und ungetan betrachtet werden, und wer etwas Derartiges erreicht oder in betrügerischer Weise erlangt hat, soll in derselben Weise bestraft werden wie diejenigen, die Majestätsbeleidigung begangen haben und die der absoluten Macht des Königs gröblich Gewalt angetan haben. XXVII-XXXIX. [Die Paragraphen XXVII-XXXIX befassen sich mit der Thronfolge. Die detaillierten und komplexen Abschnitte waren für die europäische Politik nur während der Schleswig-Holsteinischen Krise von 1864-65 von Bedeutung.] XL. ... Und so haben wir nun, insoweit menschliche Umsicht es ermöglicht, alles in der besten Art und Weise angeordnet und festgesetzt, da die Vorsehung in uns die beten und leichtesten Mittel besitzt, um alles Unrecht und alle Schwierigkeiten zu verhüten, um es zu ermöglichen, dass unsere vielgeliebten Untertanen ohne Furcht vor inneren Streitigkeiten und Aufständen sicher in Ruhe und Frieden wohnen können. Selbst die weisesten Planungen der Menschheit liegen jedoch in Gottes Hand, und, einerlei, wie weise eine Sache begonnen wurde, es ist letzten Endes Gott, der ihr Ende und ihren Ausgang bestimmt nach seinem unerforschlichen Willen in seiner göttlichen Vorsehung und väterlichen Huld, der wir für alle Ewigkeit unser erbliches Königshaus und unsere Reiche und Länder und ihre Bewohner empfehlen. Am 14. November 1665 Gegeben auf unserm Schloß Kopenhagen. Unter unserm Siegel Friedrich